BGer 6B_254/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 31.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_254/2022 vom 18.03.2022 | |
[img]
|
6B_254/2022 |
Urteil vom 18. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
| |
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Drohung usw.); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2022 (SBK.2021.370).
|
Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
| |
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 10. Januar 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. Februar 2022 (Poststempel) mit "Einspruch/Beschwerde" an das Bundesgericht.
| |
2.
| |
Die Eingabe vom 17. Februar 2022 wird als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegengenommen.
| |
3.
| |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
| |
4.
| |
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen nimmt er, wie bereits vor Vorinstanz, auf die materielle Angelegenheit Bezug, mit der sich das Bundesgericht, weil nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend, nicht befassen kann. Nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine vor Bundesgericht im Übrigen erhobenen Einwände, wonach er die Gerichtsvorladung zur Hauptverhandlung nicht erhalten und keinen Grund gehabt habe, zur Verhandlung nicht zu erscheinen, bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte. Er beanstandet denn auch nicht, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des rechtlichen Gehörs damit nicht befasst. Die Vorbringen sind damit neu und folglich unzulässig (Art. 99 BGG). Davon abgesehen handelt es sich um blosse Behauptungen, die über eine appellatorische Kritik nicht hinausgehen. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
5.
| |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 18. März 2022
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |