BGer 6B_390/2021 | |||
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BGer 6B_390/2021 vom 18.03.2022 | |
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6B_390/2021 |
Urteil vom 18. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jud,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2021 (SB190126-O/U/as).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ mit Urteil vom 7. September 2018 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB sowie der lrreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig. In einzelnen Anklagepunkten sprach es sie vom Vorwurf des Diebstahls und der Urkundenfälschung frei. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 6'600.--. Zudem verpflichtete es sie, der B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'142.95 zuzüglich 5 % Zins seit 18. November 2013, von Fr. 9'903.60 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Februar 2014, von Fr. 2'628.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Dezember 2014 und von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 24. Mai 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
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B.
| 3 |
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 15. Februar 2021 in weiteren Anklagepunkten frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Die erstinstanzlichen Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es verpflichtete sie, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 53'403.75 zuzüglich 5 % Zins seit 18. November 2013, von Fr. 9'903.60 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Februar 2014, von Fr. 2'628.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Dezember 2014 sowie von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 24. Mai 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses.
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Dem Urteil des Obergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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A.________ war bei der Privatklägerin als Rechnungsführerin respektive Rechnungssekretärin angestellt. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten gemäss Arbeitsvertrag die Leitung des Sekretariats sowie die gesamte Buchhaltung. Sie war zudem die Hauptverantwortliche für die Führung der Kasse. Die Vorinstanz hält für erweisen, dass A.________ ab ca. Februar 2011 über einen längeren Zeitraum wiederholt verschiedene Geldbeträge entweder - anstatt sie in die Kasse zu legen - für sich behielt oder aus der Kasse Geldbeträge entnahm und diese für eigene Bedürfnisse verwendete. Zur Vertuschung der Fehlbeträge in der Kasse habe sie im elektronischen Buchhaltungssystem Abacus teilweise Buchungen unterlassen oder fiktive Buchungen vorgenommen. Zudem habe sie fälschlicherweise einen Diebstahl bei der Polizei angezeigt.
| 6 |
C.
| 7 |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben, sie sei vollumfänglich freizusprechen und das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie rügt, die inkriminierten Buchungen, mit welchen die Bargeldbezüge aus der Kasse vertuscht worden seien, seien von einem Benutzer getätigt worden, der später gelöscht worden sei. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, lediglich ihr Benutzerkonto sei gelöscht worden, weshalb die Verschleierungsbuchungen ihrem Benutzerkonto zuzurechnen seien. Die als Zeugen einvernommenen Abacus-Berater seien sich nicht einig gewesen, ob es sich auch beim Benutzer Nr. 3 um einen gelöschten Benutzer handle.
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1.2. | |
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
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1.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
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Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022E. 1.2.4; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
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1.3. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, dass die inkriminierten Buchungen, welche infolge der Löschung des entsprechenden Benutzerkontos anstelle eines Benutzerkürzels mit der Ziffer "0" versehen waren, dem nachträglich gelöschten Benutzerkonto Nr. 5 der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind. Dies deckt sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin mit den Aussagen der beiden für die Privatklägerin tätigen Abacus-Berater, welche angaben, beim angeblich ebenfalls gelöschten Benutzer Nr. 3 handle es sich um einen System-User (angefochtenes Urteil S. 18-23). Die Vorinstanz erwägt zudem, praktisch ausgeschlossen sei, dass ein bisher unbekannter User, der weder die Beschwerdeführerin noch die Heimleiterin C.________ oder die Sekretariatsmitarbeiterinnen D.________ und E.________ konkret als Berechtigte im Buchhaltungssystem Abacus bezeichnet habe und der jedenfalls nicht im Tagesgeschäft des Sekretariats tätig gewesen sei, im ganzen Zeitraum ab Ende Februar 2011 bis Oktober 2013 die zahlreichen Buchungen gemäss Anklageschrift vorgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 45). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb diese vorinstanzlichen Erwägungen schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnten.
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Die Vorinstanz führt weiter aus, rein theoretisch könnte sich eine Drittperson mit dem auf dem Schreibtisch der Beschwerdeführerin zugänglichen Passwort angemeldet und Buchungen getätigt haben. Als Täter kämen jedoch nur der Sohn der Beschwerdeführerin sowie E.________ und D.________ infrage. Eine Täterschaft von D.________ schliesst die Vorinstanz aus, da diese aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage gewesen sei, die Kasse herauszuheben, und sie im Übrigen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Privatklägerin ohnehin keine Buchungen im Abacus-System vorgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 13 f. und 17). Der Sohn der Beschwerdeführerin, der in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Oktober 2012 für die Privatklägerin tätig gewesen sei, und E.________, welche ab September 2012 für die Privatklägerin gearbeitet habe, kommen gemäss der Vorinstanz als Urheber der Vertuschungshandlungen ebenfalls nicht infrage, da die angeklagten Buchungen in der Zeit zwischen Frühjahr 2011 bis Spätherbst 2013 erfolgt seien. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Buchungen tatsächlich an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" aufgeführten Daten erfolgten. Die Beschwerdeführerin sei als einzige der infrage kommenden Personen - mit Ausnahme von Sonntag 17. Februar 2013 - an allen Daten, an denen ein Grossteil der in der Anklageschrift erwähnten Buchungen getätigt worden seien, im Büro anwesend gewesen (angefochtenes Urteil S. 23-28). Darüber hinaus legt die Vorinstanz auch bezüglich jeder einzelnen Buchung dar, weshalb von der Täterschaft der Beschwerdeführerin auszugehen ist (angefochtenes Urteil S. 28-44). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander, weshalb auf ihre Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht weiter einzugehen ist.
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2.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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