BGer 6B_576/2020 | |||
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BGer 6B_576/2020 vom 18.03.2022 | |
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6B_576/2020 |
Urteil vom 18. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. März 2020 (SB180055-O/U/ad).
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Sachverhalt: | |
A.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 10. März 2020 in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. September 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Es schob den Vollzug der Strafen mit einer Probezeit von 2 Jahren auf.
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B.
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A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse freizusprechen.
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Erwägungen: | |
1.
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Gemäss Bundesgerichtsgesetz ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Statt den vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkt erneut frei zu diskutieren, wäre bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; vgl. Urteil 6B_970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4: "la motivation doit être topique, c'est-à-dire se rapporter à la question juridique tranchée par l'autorité cantonale").
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Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; 120 Ia 31 4b). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 StPO. Aus den Akten ergebe sich, dass die Verfahren gegen drei Mitbeschuldigte separat durchgeführt worden seien. Die Vorinstanz verkenne, dass er einen prozessualen Anspruch darauf gehabt hätte, den Einvernahmen der übrigen Angeschuldigten beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Mangel werde nicht dadurch wettgemacht, dass ihre Aussagen nicht zu seinen Ungunsten verwendet worden seien. Es sei denkbar und möglich, dass das einheitliche Verfahren für ihn ein günstigeres Ergebnis bewirkt hätte.
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2.2. Gemäss Vorinstanz brachte die Verteidigerin vor, durch die getrennten Verfahren gegen B.________ und den Beschwerdeführer sei diesem sein Teilnahmerecht vorenthalten worden,und es wäre eine Vereinigung angezeigt gewesen. Die Vorinstanz entgegnet, die erstinstanzliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren seien gemeinsam durchgeführt worden. Die vorinstanzliche Kammer habe das erstinstanzliche Urteil betreffend B.________ wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Diesbezüglich könne nicht von einer unzulässigen Verfahrenstrennung ausgegangen werden. Ob eine Vereinigung mit den Verfahren der drei anderen Beschuldigten geboten gewesen wäre, könne offen bleiben, zumal dies zu keinen Rechtsnachteilen geführt habe. Bereits die Erstinstanz habe ihre Aussagen nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet.
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2.3. Art. 33 StPO sieht im Falle mehrerer Beteiligter (Teilnehmer und Mittäter) einen einheitlichen Gerichtsstand vor. Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinander jedoch einen anderen als den in Art. 33 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren. Ein nach den Art. 38-41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Eine Verfahrensvereinigung durch das Sachgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist (an sich) im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO für das Sachgericht verbindlich (vgl. Urteil 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.3). Es ist aufgrund der Beschwerde nicht nachvollziehbar, inwiefern Art. 33 StPO verletzt sein sollte. Hingegen statuiert Art. 29 StPO den Grundsatz der Verfahrenseinheit insbesondere bei Mittäterschaft (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Die Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Diesbezüglich fehlt es ebenfalls an jeder Darlegung, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten nach Belegstellen für beschwerdeführerische Vorbringen zu forschen (Urteil 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2). Mithin ist auf die Rüge einer Verletzung von Art. 33 Abs. 1 StPO nicht einzutreten.
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2.4. Klar ist hingegen und wird von der Vorinstanz auch nicht verkannt, dass die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur dann zu Lasten einer beschuldigten Person verwertet werden könnten, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beschuldigten Personen in den getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5). Inwiefern denkbar und möglich sein könnte (oben E. 2.1), dass ein einheitliches Verfahren ein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer bewirkt hätte, der erst ein Geständnis ablegte und dann die Aussage verweigerte, wird selbst im Modus des Möglichen nicht denkbar dargelegt, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (oben E. 1). Nach der Vorinstanz führte die Verfahrenstrennung für ihn zu keinen Rechtsnachteilen.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; Beschwerde S. 4 ff., zusammenfassend S. 10 ff.). Er macht geltend, das Urteil werde wesentlich auf das widerrufene Geständnis sowie eine Reihe von Indizien gestützt. Es zeigten sich jedoch Lücken und Ungereimtheiten. Die Aussagen in den ersten beiden Einvernahmen seien sehr knapp gehalten. Er habe zugegeben, was ihm konkret vorgeworfen worden sei. Es entspreche einem allgemeinen Verhalten, unter dem Eindruck der Untersuchungshaft auch falsche Angaben zu machen, um rasch wieder die Freiheit zu erlangen. Er habe sich Ende Mai 2014 an den Staatsanwalt wegen Herzstechens gewandt. Dies sowie Schlafstörungen gehörten durchaus zu den rein physischen Begleiterscheinungen einer Haftpsychose. Das Geständnis sei aufgrund einer klaren inhaltlichen Absprache seines damaligen Verteidigers Rechtsanwalt C.________ mit dem Staatsanwalt zustande gekommen. Der Polizeibeamte habe ihm erklärt, wie sich dies (d.h. weitere Untersuchungshandlungen) "auf die Dauer der Untersuchungshaft auswirken kann, wird Ihnen gerne Ihr Anwalt erklären" (Beschwerde S. 6). Dies sei als Beeinflussung des Aussageverhaltens zu qualifizieren. Er sei weiter in Untersuchungshaft verblieben. Es sei zu weiteren massiven Beeinflussungen gekommen, so habe ihn am 11. Juli 2014 der Polizeibeamte gefragt, "ob er bereit wäre an der EV [i.e. Einvernahme) vom 22.7.2014 die Wahrheit in Bezug auf die gefakten Einnahme-Rechnungen zu sagen". Der Polizeibeamte habe ihm weiter erläutert, "dass es auch in seinem Interesse liegt, diesen Fall abschliessen zu können [...]" (Beschwerde S. 6). Dies müsse unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als verpönter Druckversuch gewertet werden. Es sei offensichtlich darum gegangen, auf den Aufwand zur Erhebung von Beweisen zu verzichten. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerke, habe er sich "mit erdrückenden Beweisen konfrontiert (gesehen), was ihn letztlich zum Geständnis bewogen hat" (Urteil S. 20). Allerdings seien diese Beweise in Wirklichkeit gar nicht vorhanden gewesen. Der Inhalt dieser sogenannten Geständnisse sei eingehend zwischen Rechtsanwalt C.________ und ihm (dem Beschwerdeführer) besprochen und vermutungsweise auch "eingeübt" worden. Rechtsanwalt C.________ habe die Akten gekannt und geglaubt, ihm durch Überreden zum Geständnis zu verhelfen.
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3.2. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, in den beiden ersten Einvernahmen Mitte April 2014 (ohne Anwalt) habe der Beschwerdeführer anerkannt, er habe die beiden Indooranlagen selbst gebaut und finanziert und sie hätten ihm alleine gehört. Betäubungsmitteldelikte habe er in Abrede gestellt (Protokoll ohne Unterschrift des Beschwerdeführers). Bei den delegierten polizeilichen Einvernahmen vom Mai und Juli 2014 in Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ habe er ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Bei der Einvernahme im September 2014, neu verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, sei er zur Person und nicht zur Sache befragt worden. Bei der Schlusseinvernahme anfangs Dezember 2016 habe er, begleitet vom heutigen Rechtsanwalt, das Geständnis widerrufen und die ihm zur Last gelegten Delikte gänzlich bestritten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er praktisch keine Aussagen zur Sache gemacht. An der Berufungsverhandlung habe er sich im Wesentlichen auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (Urteil S. 11 f.).
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Bei den Einvernahmen vom Mai und Juli 2014 habe der Beschwerdeführer die tatrelevanten Umstände bemerkenswert genau in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht geschildert. Das Geld habe er stets in bar erhalten, "Ware gegen Geld". Diese Aussagen deckten sich praktisch lückenlos mit der übrigen Beweislage. Mit dem Schreinereibetrieb habe er seine laufenden Kosten nicht decken können. Beim Widerruf zeige sich ein ganz anderes Aussageverhalten. Die Antworten seien knapp und pauschal, entscheidende Erklärungen fehlten, der Beschwerdeführer verwickle sich in Widersprüche, verweigere öfters die Aussage, mache geltend, die Aussagen bei der Polizei seien falsch protokolliert und ihm in den Mund gelegt worden. Er mache erstmals geltend, er habe unter einer Haftpsychose gelitten. Davon sei nicht auszugehen, mit seiner Meldung an den Staatsanwalt Ende Mai 2014 (oben E. 3.1) mache er keine Haftpsychose geltend. Dafür bestünden keinerlei Anhaltspunkte (Urteil S. 15). Auch die Schreinereibelege sollten nach dem Widerruf nun alle korrekt, d.h. nicht gefälscht gewesen sein. Damit setzt sich die Vorinstanz auf den S. 15-19 des Urteils auseinander. Sie stellt sodann fest, der Einwand des falschen Protokollierens erweise sich als gänzlich unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vom Mai und Juli 2014 von der Polizei unerlaubt unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Geständnis in Absprache mit Rechtsanwalt C.________ bereits im Voraus im Hinblick auf die Einvernahme ankündigen lassen. Im Verlaufe der Einvernahmen ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass er zu Aussagen gedrängt worden wäre. Es überzeuge nicht, dass er damals keinen guten Verteidiger gehabt habe. Rechtsanwalt C.________ sei ein sehr versierter Strafverteidiger. Das Geständnis sei später von Rechtsanwalt D.________ (erster Verteidigerwechsel) gestützt worden. Erst mit dem erneuten Wechsel zum heutigen Verteidiger ganze zweieinhalb Jahre später habe eine Kehrtwende stattgefunden, indem der Beschwerdeführer in der Schlusseinvernahme alles in Abrede gestellt habe. Es dränge sich die Annahme eines taktischen Verteidigerverhaltens auf (Urteil S. 20). Im Ergebnis stellt die Vorinstanz auf das ihrer Ansicht nach nachvollziehbare und stimmige Geständnis ab (Urteil S. 22 ff.).
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3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Mit Art. 10 Abs. 2 StPO weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, NN. 41 f., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO). Ziel einer Einvernahme ist nicht das Geständnis. Gesteht der Beschuldigte, vereinfacht er dadurch im Allgemeinen das Verfahren (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 288). Lässt sich der Beschuldigte auf die Sache ein und beruft er sich später auf sein Aussageverweigerungsrecht, sind die bis dahin getätigten Aussagen verwertbar. Wie das Geständnis ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen (GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, a.a.O., N.38 zu Art. 158 StPO sowie N. 5 zu Art. 160 StPO).
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Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOHLERS, a.a.O., N. 13). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 83 zu Art. 10 StPO). Das Geständnis ist wie jedes andere Beweismittel zu überprüfen. Für dessen Glaubhaftigkeit sind vor allem die Einzelheiten des Tathergangs relevant (GODENZI, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 160 StPO).
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3.4. Die Beschwerdeführung vermag in keiner Weise zu überzeugen und erweist sich als appellatorisch. Wie die Vorinstanz feststellt, erfolgte der Widerruf des Geständnisses im Rahmen eines erneuten Verteidigerwechsels. Sie nimmt angesichts dieser Kehrtwende im Aussageverhalten beim Rückwechsel zum heutigen Verteidiger ein taktisches Verteidigerverhalten an. Diese Annahme leuchtet ohne Weiteres ein. Wie die Vorinstanz ausführt, legte der Beschwerdeführer sein Geständnis im Rahmen der Verteidigung durch einen gerichtsnotorisch versierten Strafverteidiger ab (oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer räumt vor Bundesgericht ein, der Inhalt des Geständnisses sei eingehend zwischen Rechtsanwalt C.________ und ihm besprochen worden, moniert aber, der Rechtsanwalt habe die Akten gekannt und geglaubt, ihm zu helfen, "indem er ihn zu einem Geständnis überredete". Der Rechtsanwalt sei bei der damaligen Aktenlage möglicherweise in guten Treuen überzeugt davon gewesen, ein Geständnis sei zweckmässig, obgleich die objektive Beweislage einen anderen Schluss zugelassen hätte (Beschwerde S. 6 f.). Die Vorinstanz prüft die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren in sachverhaltlicher Hinsicht in umfangreichen Erwägungen und sieht im Ergebnis den Anklagesachverhalt als rechtsgenüglich erstellt an (Urteil S. 27). Diese Beweiswürdigung erweist sich keineswegs als "schlechterdings unhaltbar" (oben E. 1) und damit nicht als willkürlich. Damit stellt sich die Kritik an Rechtsanwalt C.________ als bloss prozesstaktisches Verhalten heraus.
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3.5. In der Beschwerde wird vorgetragen, gerade ausweglose Situationen, in denen der Beschuldigte das Gefühl habe, dass die Verurteilung unmittelbar drohe oder bevorstehe, führten dazu, dass der Angeklagte aus Resignation heraus gestehe (Beschwerde S. 7). Gesteht der Angeklagte in "auswegloser Situation", d.h. angesichts der gegen ihn sprechenden Beweislast nach Besprechung mit und Beratung durch einen versierten Strafverteidiger, so wird nicht einsichtig, inwiefern diese Prozesstaktik nicht vertretbar sein sollte. Die Kritik am Kollegen entbehrt im Blick auf die Beweiswürdigung der Sachlichkeit.
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Ebenso wenig lassen sich in den "Ermahnungen" (Beschwerde S. 11; vgl. oben E. 3.1) des Polizeibeamten derartige Druckversuche erkennen, dass sich nach der Beschwerde die Frage stellen sollte, ob das Geständnis nicht dem Beweisverwertungsverbot unterliege. Das Geständnis wurde in Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ abgelegt. Wie die Vorinstanz weiter feststellt, wurde in den Einvernahmen eine Haftpsychose nicht angesprochen. Der Brief des Beschwerdeführers an den Staatsanwalt (oben E. 3.1) vermag eine Psychose nicht zu belegen, wie dies die Vorinstanz mangels Anhaltspunkten angesichts der Dramatik einer tatsächlichen Psychose willkürfrei verneint.
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Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand, bekanntermassen könne der Druck durch eine belastende Beweislage und allfällige Zeugenaussagen auf den Angeklagten so gross sein, dass dieser befürchte, seine Unschuld könne nicht mehr nachgewiesen werden; infolge dessen versuche er durch ein Geständnis die einvernehmende Person nicht mehr zu verärgern, da das ständige Beteuern seiner Unschuld auch als Leugnen der Tat angesehen werden könne, und er hoffe, bei einem Urteil eine Strafmilderung zu bekommen (Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer zitiert lediglich eine Literaturmeinung betreffend das falsche Geständnis. Das ist kein Prozesssachverhalt. Wie die Vorinstanz feststellt, wirken die Geständnis-Aussagen des Beschwerdeführers weder eingeübt noch vorgegeben, sondern entwickeln sich ganz natürlich, teils spontan aus der Befragung heraus. Beim Widerruf zeige sich ein ganz anderes Aussageverhalten, die Antworten sind knapp und pauschal, entscheidende Erklärungen fehlen und der Beschwerdeführer verwickelt sich in Widersprüche (Urteil S. 14).
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3.6. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Diese Rüge bedarf der qualifizierten Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG, andernfalls darauf nicht einzutreten ist (oben E. 1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 3.2).
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Die gegen die Beweiserhebungen wie gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einwände überzeugen in keiner Weise. So trägt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Garantenstellung gehabt, sodass sich aus der möglichen reinen Duldung von Drogenanlagen in seinem Haus in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Ungunsten ableiten lasse; das gelte auch für die Wahrnehmung eines erhöhten Stromverbrauchs (Beschwerde S. 8). Dabei wirft der Beschwerdeführer dem ermittelnden Polizeibeamten und der Anklagebehörde vor, nicht genügend untersucht zu haben, und hält dazu etwa fest, es wäre für die Anklagebehörde ein Leichtes gewesen, ihre Behauptungen rechtsgenüglich zu substanziieren, indem sie bei mehreren Rechnungen vorzugsweise betreffend Einfamilienhäuser Erkundigungen eingezogen hätten, ob er Schreinerarbeiten verrichtet habe, mithin sei nicht erstellt, dass sämtliche oder zumindest mehrere Rechnungen gefälscht worden sein sollen (Beschwerde S. 10). Diese Vorbringen sind appellatorisch.
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3.7. Der Beschwerdeführer plädiert frei zur Sache. Damit fehlt es an einer qualifizierten Anfechtung des Sachverhalts. Das Bundesgericht ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1 f.). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).
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Auf die im Stil eines Plädoyers gehaltenen punktuellen Vorbringen ist nicht weiter einzutreten. Es sind weder eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO noch eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StPO erkennbar. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dem Bundesgericht gesetzlich die Kompetenz eröffnet wird, das vorinstanzliche Urteil zu kassieren (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV), sind nicht dargetan (oben E. 1 und E. 4.6).
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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