BGer 5A_416/2021 | |||
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BGer 5A_416/2021 vom 21.03.2022 | |
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5A_416/2021 |
Verfügung vom 21. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Chlup,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutz (Obhut, Unterhalt),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2021 (ZBS.2021.2).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. Mai 2021 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2021 betreffend Eheschutz,
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in das im selben Schriftsatz gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 5'000.-- zu verpflichten, und ihr "subsidiär" gestelltes Gesuch, ihr für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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in die Stellungnahme vom 26. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdegegner die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte und für das bundesgerichtliche Verfahren seinerseits um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
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in die Verfügung vom 28. Mai 2021, mit welcher der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ihre Beschwerde zurückgezogen hat,
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dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben darum ersucht, "allenfalls... die Einigung der Parteien beim Kostenausspruch zu berücksichtigen, ebenso wie bei den Gerichtskosten", der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 hingegen die Meinung vertritt, dass die Scheidungskonvention vom 12. Januar 2022 nur das Scheidungs-, nicht aber das vorliegende Eheschutzverfahren betreffe, und sich weigert, Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens freiwillig zu übernehmen,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2022 daran festhält, die Kostenverteilung so wie in der Scheidungskonvention vorgesehen vorzunehmen,
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dass sich die Scheidungskonvention vom 12. Januar 2022 nicht zur Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Eheschutzprozesses äussert und der Beschwerdegegner eine Kostenbeteiligung ablehnt, so dass die gesetzlichen Regeln zur Anwendung gelangen,
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dass der Rückzug der Beschwerde im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt (Urteil 5D_177/2012 vom 12. Juni 2013 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen und dem Beschwerdegegner, der im Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung mit seinem Antrag durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos ist,
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dass das Bundesgericht zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren funktionell nicht zuständig ist (Urteil 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), so dass das Bundesgericht auf dieses Gesuch nicht eintritt,
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dass der eherechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht (BGE 142 III 36 E. 2.3 mit Hinweisen), weshalb eine Partei nicht als im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig gilt, solange Ungewissheit darüber besteht, ob sie vom andern Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen kann (Urteil 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis),
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren somit abzuweisen ist,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
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3.
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3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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6.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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