BGer 5A_909/2021 | |||
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BGer 5A_909/2021 vom 22.03.2022 | |
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5A_909/2021 |
Urteil vom 22. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ selig,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Obhut, Besuchsrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 27. September 2021 (106 2021 60 106 2021 74).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.________ und B.________ sind bzw. waren die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern der 2015 geborenen C.________.
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Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 stellte das Friedensgericht des Sensebezirkes das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge, entzog der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, übertrug dieses auf den Vater und stellte fest, dass dieser das Kind derzeit freiwillig im Kinderheim E.________ in U.________ unterbringt bis zur Klärung der Situation und kindgerechten Einrichtung der Wohnung; weiter errichtete es eine Erziehungsbeistandschaft und entzog der Mutter bis auf weiteres das Besuchsrecht. Mit weiteren Entscheiden räumte es ihr ein begleitetes Besuchsrecht ein, wobei die Mutter die Wahrnehmung des Besuchsrechts im Kinderheim verweigerte. Am 1. Februar 2021 wurde das Erziehungsfähigkeitsgutachten von Dr. D.________ erstattet. Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 hiess das Friedensgericht den Antrag der Mutter auf Wechsel der Beistandsperson gut, wies hingegen ihren Antrag auf gemeinsame Ferien mit C.________ ab.
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B.
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Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 übertrug das Friedensgericht die Obhut über C.________ an den Vater; sodann stellte es fest, dass C.________ auf Entscheid des Vaters bis auf weiteres im Kinderheim E.________ bleibt, und räumte der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht ein, wobei die Besuche im Point de Rencontre stattfinden sollten.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 27. September 2021 im Wesentlichen ab, wobei es das begleitete Besuchsrecht dahingehend öffnete, dass es grundsätzlich im Point de Rencontre stattfinde, aber auch an einem anderen Ort durchgeführt werden könne, soweit sichergestellt sei, dass C.________ von Anfang bis Ende inkl. Hin- und Rückweg vom Kinderheim begleitet sei und der Mutter keine Gelegenheit gegeben werde, sich mit C.________ den Örtlichkeiten zu entziehen; ferner stellte es Bedingungen für eine allfällige Umwandlung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht auf (Gutachten und Umsetzung empfohlener Massnahmen; Regelmässigkeit der begleiteten Besuche; Tatbeweis der Bindungstoleranz gegenüber dem Vater).
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C.
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Gegen diesen Entscheid reichte die Mutter am 1. November 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Anhörung von C.________, um Installation einer alternierenden Obhut und um Anordnung einer Mediation zur Verbesserung der elterlichen Kommunikation.
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Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 teilte das Friedensgericht mit, dass der Vater am 28. Januar 2022 verstorben sei, unter Beilage des am 31. Januar 2022 superprovisorisch erlassenen Entscheides (zwischenzeitlich bestätigt durch den Entscheid vom 23. Februar 2022), wonach C.________ per sofort und bis auf weiteres im Kinderheim E.________ platziert bleibt und der Mutter ausdrücklich untersagt wird, das Kinderheim ohne Einwilligung aufzusuchen. Darauf setzte das Bundesgericht den Beteiligten Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 hielt der Rechtsanwalt des Vaters fest, er gehe mit dem Bundesgericht einig, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund der superprovisorischen Verfügung des Friedensgerichts gegenstandslos geworden sei, und er verlangte eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozesschancen.
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Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 hielt das Friedensgericht fest, die Beschwerde sei nicht gegenstandslos geworden, weil nach wie vor die Frage im Raum stehe, unter welchen Bedingungen die Kindsmutter das Kind wieder sehen dürfe.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass durch den angefochtenen Entscheid in erster Linie sie betroffen und die Beschwerde deshalb zum grössten Teil nicht gegenstandslos sei; insbesondere ihre Anliegen betreffend Besuchsrecht und dass das Kind aus dem Heim entlassen und wieder bei ihr untergebracht werde, behielten ihre Gültigkeit.
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Das Kantonsgericht liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1.
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Es trifft zu, dass die Fragen rund um die Platzierung des Kindes und das Besuchsrecht der Mutter aktuell bleiben, solange dieses im Kinderheim untergebracht ist. Allerdings haben sich vorab die Rechtsgrundlage sowie der Regelungsgegenstand in entscheidender Weise geändert, ferner aber bis zu einem gewissen Grad auch die tatsächlichen Verhältnisse. Es geht nicht mehr um die Obhutszuteilung zwischen den Eltern und C.________ befindet sich auch nicht mehr aufgrund der Entscheidung des Vaters als Obhutsinhaber im Kinderheim, sondern seit der superprovisorischen Verfügung, welche zwischenzeitlich mit Entscheid vom 23. Februar 2022 bestätigt worden ist, aufgrund einer autoritativen Anordnung der Unterbringung seitens des Familiengerichts. Der betreffende Entscheid bildet eine neue und anders gelagerte rechtliche Grundlage für die Unterbringung des Kindes und die damit einhergehenden Nebenfolgen; sie unterliegt dem ordentlichen Rechtsmittelzug, welcher wiederum bis vor Bundesgericht führen wird. Die vorliegende Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden, zumal eine virtuelle Sachentscheidung die möglicherweise im Rahmen des neuen Rechtsmittelzuges zu treffenden Entscheide insofern in einer unzulässigen Weise präjudizieren könnte, als sich die Frage der Unterbringung wie auch diejenige der Ausgestaltung des Besuchsrechts der Mutter durchaus anders stellen kann, wenn das Kind nur noch über einen Elternteil verfügt: Der starke elterliche Konflikt, welcher das bisherige Geschehen und die getroffenen Massnahmen massgeblich mitbestimmt hatte, ist mit dem Tod des Vaters obsolet geworden. Weiter hatte die starke Herabwertung des Vaters einen grossen Anteil an der Schlussfolgerung, bei der Mutter sei die Erziehungsfähigkeit nicht gegeben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 unten). Sodann besteht auch der im angefochtenen Entscheid erwähnte Loyalitätskonflikt des Kindes nicht mehr (vgl. S. 11 oben). Ferner wird sich die Anhörung von C.________ aufgrund der veränderten Verhältnisse entsprechend neu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde nicht nur gegenstandslos, sondern ist wie gesagt auch eine virtuelle materielle Behandlung nicht angezeigt.
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Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren 5A_909/2021 durch den Abteilungspräsidenten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
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2.
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Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
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Die kantonalen Instanzen haben in erster Linie auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten abgestellt, nach welchem die elterlichen Kompetenzen bei der Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nicht ausreichend vorhanden waren, und es wurde im Zusammenhang mit der nicht als gegeben erachteten Erziehungsfähigkeit auch stark auf die Herabwertung des Vaters abgestellt, welche bis zum Eintritt des Erledigungsgrundes bestand. Diesbezüglich erfolgt in der Beschwerde entgegen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG (dazu namentlich BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4) kaum eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides; es bleibt in erster Linie bei einem Verweis auf die kantonale Beschwerde, was ungenügend ist (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1; 140 III 115 E. 2). Auch bezüglich des Besuchsrechts erfolgt kaum eine konkrete Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern wird primär auf die kantonale Rechtsmitteleingabe verwiesen und nur in abstrakter Weise die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen (Art. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 14 und 29 BV). Die Beschwerde bleibt demnach weitgehend unbegründet und sie wäre abzuweisen gewesen, soweit auf sie hätte eingetreten werden können.
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Die Beschwerdeführerin ist damit kosten- und für die Stellungnahme zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gegenüber dem Rechtsanwalt der Gegenpartei entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Das Verfahren 5A_909/2021 wird als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat Rechtsanwalt Ingo Schafer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Rechtsanwalt des verstorbenen Beschwerdegegners, dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, und dem Friedensgericht des Sensebezirks mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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