BGer 6B_226/2022 | |||
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BGer 6B_226/2022 vom 22.03.2022 | |
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6B_226/2022 |
Urteil vom 22. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung des Strafverfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2022 (SW.2021.74).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Vorinstanz trat am 6. Januar 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2.
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Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 6. Januar 2022. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik direkt an der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ansetzt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
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3.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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4.
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Streitgegenstand ist alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingaben den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich namentlich zur materiellen Seite der Angelegenheit, womit sich das Bundesgericht, weil nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend, nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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