BGer 8C_178/2022 | |||
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BGer 8C_178/2022 vom 22.03.2022 | |
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8C_178/2022 |
Urteil vom 22. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2022 (AL.2020.00330).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2022,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
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dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der vom Beschwerdeführer anbegehrte Erlass der mit Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 4. November 2019 rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld von Fr. 29'164.75 ausgeschlossen ist,
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dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dargelegt hat, inwiefern das den ungerechtfertigten Leistungsbezug in der Höhe von Fr. 29'164.75 zeitigende Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig und damit den geforderten Erlass verunmöglichend zu werten ist,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut vorbringt, die vom Sachwalter ausgerichteten Gelder als Aufwandentschädigung und nicht als Lohnzahlung verstanden zu haben, weshalb ihm keine grobfahrlässige Nichtmeldung dieser Tätigkeit im Formular "Angaben der versicherten Person" vorgeworfen werden könne,
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dass er dabei auf das von der Vorinstanz Erwogene nicht näher eingeht, insbesondere soweit sie aus seiner E-Mail vom 9. Januar 2017 an den zuständigen RAV-Berater schlussfolgerte, er sei sich des (meldepflichtigen) Zwischenverdienstcharakters dieser Entschädigung sehr wohl bewusst gewesen,
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dass er hinsichtlich des zweiten Vorhalts, die Arbeitslosenkasse in grobfahrlässiger Verletzung der Meldepflicht nicht über den anfänglichen Fehler bei der Arbeitslosentaggeldbemessung aufmerksam gemacht zu haben, ebenfalls nicht hinreichend auf das von der Vorinstanz für entscheidwesentlich Erachtete eingeht, wonach der Fehler bei gebotener Aufmerksamkeit auch für ihn offensichtlich hätte sein müssen, zumal ihm mehr ausbezahlt worden sei, als er seit 2014 jemals tatsächlich verdient habe,
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dass er stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt,
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dass dieser Mangel offensichtlich ist,
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dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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