BGer 5A_240/2021 | |||
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BGer 5A_240/2021 vom 23.03.2022 | |
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5A_240/2021 |
Urteil vom 23. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Februar 2021 (RT210010-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
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Mit Urteil vom 18. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf C.________ gegenüber A.B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord - gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 26. April 2009 - provisorische Rechtsöffnung für Fr. 50'000.--, Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016, Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2017, Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2018, Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019 und Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2020.
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B.
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Dagegen erhob A.B.________ am 22. Januar 2021 Beschwerde. Sie verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung.
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Mit Urteil vom 26. Februar 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat A.B.________ (Beschwerdeführerin) am 26. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen und das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx zu löschen.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist vorliegend grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Löschung der Betreibung. Vor Obergericht hat sie keinen solchen Antrag gestellt. Hingegen ergibt sich aus den Akten, dass sie bereits vor Bezirksgericht die Löschung der Betreibung beantragt hat.
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Da die Beschwerdeführerin vor Obergericht an ihrem Löschungsantrag nicht festgehalten hat, gilt er vor Bundesgericht als neu und ist deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 99 BGG). Im Übrigen ist er auch inhaltlich unzulässig, denn im Rechtsöffnungsverfahren kann die Löschung der Betreibung nicht verlangt werden (Urteil 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 5).
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1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2.
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Verfahrensgegenstand ist einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren passivlegitimiert ist. Diese Frage steht vor dem Hintergrund, dass der als Rechtsöffnungstitel dienende Darlehensvertrag vom 26. April 2009 zwischen C.________ (Beschwerdegegner) und D.B.________ abgeschlossen wurde. D.B.________ ist nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, die vor Obergericht nicht strittig waren, am 12. Dezember 2019 verstorben.
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Das Obergericht hat zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin zunächst auf die Erwägung des Bezirksgerichts verwiesen, wonach sie nicht bestritten habe, dass es sich bei ihr um die Ehefrau des verstorbenen Darlehensschuldners handle. Mangels Bestreitung sei diese Tatsache damit - so das Obergericht weiter - als erwiesen anzusehen und dafür kein weiterer Beweis erforderlich. Wenn unter diesen Umständen das Bezirksgericht die Todesanzeige des ursprünglichen Schuldners als genügende Urkunde angesehen habe, sei dies nicht zu beanstanden. Grundsätzlich das Gleiche gelte für die Erbenstellung der Beschwerdeführerin. Auch diese sei vom Beschwerdegegner behauptet und von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten worden. Die Beschwerdeführerin sei als überlebende Ehefrau sodann von Gesetzes wegen pflichtteilsgeschützte Erbin des Darlehensschuldners (Art. 462, Art. 471 Ziff. 3 ZGB); zum Beweis dieser gesetzlichen Regelung brauche es keine Urkunde. Damit habe das Bezirksgericht von der Erbenstellung der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Das Bezirksgericht habe auch zu Recht erwogen, dass vom Beschwerdegegner die Vorlage einer Erbenbescheinigung nicht verlangt werden könne, da er eine solche ohne Mitwirkung der Erben gar nicht erhältlich machen könne. Die bezirksgerichtliche Erwägung, wonach die Annahme der Erbschaft nicht vom Gläubiger nachgewiesen werden müsse, sondern eine allfällige Ausschlagung vom Erben glaubhaft zu machen sei, werde in der Beschwerde nicht beanstandet.
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der vom Beschwerdegegner eingereichten Todesanzeige. Aus ihr gehe weder hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau des Schuldners noch dass sie dessen Erbin sei.
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Zudem rügt sie eine Verletzung von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsnachfolge müsse mit einer Urkunde bewiesen werden. Dabei gälten nur Dokumente als Urkunden, die auch den strafrechtlichen Schutz von Art. 251 ff. StGB genössen. Der Urkundenbeweis hänge entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht von den Umständen ab. Die Todesanzeige stelle keine Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Urkundenbeweis sei dem Beschwerdegegner misslungen.
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3.2. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess (BGE 145 III 160 E. 5.1; 142 III 720 E. 4.1; Urteile 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1, 5A_282/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1). Dies bedeutet in erster Linie, dass der um Rechtsöffnung Ersuchende diejenige Urkunde vorlegen muss, die er als Rechtsöffnungstitel qualifiziert haben will, wobei das Gesetz die Anforderungen an eine als Rechtsöffnungstitel taugliche Urkunde festlegt (Art. 80 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 SchKG; BGE 145 III 160 E. 5.1). Ausserdem führt auch der Umstand, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein Summarverfahren handelt (Art. 251 ZPO), zu Einschränkungen bei den Beweismitteln. Beweis ist demnach mit Urkunden zu führen (Art. 254 Abs. 1 ZPO), doch handelt es sich dabei nur um einen Grundsatz, der andere Beweismittel nicht von vornherein ausschliesst (Art. 254 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 160 E. 5.1). Die ZPO folgt einem weiten Urkundenbegriff (Art. 177 ZPO), der auch im Rahmen von Art. 254 Abs. 1 ZPO und insbesondere auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt (BGE 138 III 636 E. 4.3.1; Urteil 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der zivilprozessuale Urkundenbegriff mit dem strafrechtlichen nicht deckungsgleich, sondern weiter gefasst: Für die Urkunde im zivilprozessualen Sinn genügt ihre Beweiseignung, während für diejenige im strafrechtlichen Sinn zusätzlich die Beweisbestimmung erforderlich ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7322 Ziff. 5.10.3 zu Art. 174-177 des Entwurfs; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 177 ZPO). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzestext (Art. 177 ZPO und Art. 110 Abs. 4 StGB). Die von der Beschwerdeführerin genannte gegenteilige Auffassung von STÜCHELI bezieht sich auf den Rechtsöffnungstitel (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 165). Hier geht es jedoch nicht um den Rechtsöffnungstitel als solchen, d.h. die Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG (vorliegend der Darlehensvertrag vom 26. April 2009), sondern um den Nachweis der Rechtsnachfolge in die Position des Schuldners. Die Todesanzeige ist demnach eine im Rechtsöffnungsverfahren zulässige Urkunde.
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Es trifft zwar zu, dass die Todesanzeige - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - sie nicht ausdrücklich als Ehefrau des verstorbenen Schuldners oder als dessen Erbin bezeichnet. Bei den Hinterbliebenen ist allerdings auf der ersten Zeile eine einzige Person aufgeführt, und zwar A.B.-E.________. Den Nachnamen B.________ tragen ausserdem ein Mann, F.B.________, sowie zwei Ehepaare. A.B.________ wird sodann bei der Traueradresse genannt, wobei diese Adresse nicht nur derjenigen der Beschwerdeführerin entspricht, sondern zugleich derjenigen von D.B.________ gemäss dem Darlehensvertrag. Es ist keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht aufgrund dieser Indizien die Todesanzeige als Nachweis dafür hat genügen lassen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Ehefrau von D.B.________ ist. Darauf deuten hin, dass A.B.________ auf der Todesanzeige bei den Hinterbliebenen auf der ersten Zeile, und zwar alleine, genannt wird. Die erste Zeile ist üblicherweise dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner vorbehalten, sofern eine solche Person existiert. Zudem wird A.B.________ dort mit Allianznamen aufgeführt. Diese Namensverwendung ist einzig bei Verheirateten üblich. Schliesslich wird A.B.________ bei der Traueradresse genannt, wie dies bei einem überlebenden Ehegatten zu erwarten ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn das Obergericht das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin in die Würdigung einbezogen hat, d.h. den Umstand, dass sie gar nicht bestritten hat, die Ehefrau von D.B.________ zu sein, auch wenn dies bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Identitätsprüfung (BGE 142 III 720 E. 4.1) nicht alleine entscheidend war. Im Übrigen fehlt im vorliegenden Zusammenhang eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) : Die Beschwerdeführerin legt nicht in hinreichender Weise dar, weshalb es geradezu willkürlich sein sollte, aus dem Inhalt der Todesanzeige darauf zu schliessen, dass sie die Ehefrau des Verstorbenen ist. Was schliesslich die Erbenstellung der Beschwerdeführerin betrifft, so fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, wonach sich diese aus dem Gesetz ergebe und keines Beweises bedürfe. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die obergerichtliche Erwägung sei bundesrechtswidrig, wonach die Annahme der Erbschaft nicht vom Gläubiger nachgewiesen werden müsse, sondern die Ausschlagung vom Erben glaubhaft zu machen sei. Sie übergeht, dass es sich dabei um eine Erwägung des Bezirksgerichts handelt, die das Obergericht bloss wiedergegeben hat. Sie hat diese Erwägung vor Obergericht nicht angefochten, was sie nicht bestreitet. Sie kann demnach darauf vor Bundesgericht mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht zurückkommen (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).
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4.
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Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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