BGer 6B_13/2022 | |||
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BGer 6B_13/2022 vom 23.03.2022 | |
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6B_13/2022 |
Urteil vom 23. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gubler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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2. B.________,
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3. C.C________,
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handelnd durch B.________,
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4. D.________,
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5. E.C.________,
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handelnd durch D.________,
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6. F.C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mord; Landesverweisung; Beschlagnahme zur Kostendeckung; Zivilforderungen, Genugtuung, Kosten; Willkür etc.,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. August 2021 (ST.2021.12-SK3 Proz Nr. ST.2017.39650).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ soll am frühen Morgen des 7. Juli 2017G.________ durch mindestens zwei massive Schläge auf den Kopf getötet haben, um sich einer Geldschuld ihm gegenüber zu entledigen. Anschliessend habe er das Opfer in einem Wald abgelegt und angezündet.
| 2 |
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte A.________ am 10./11. November 2020 wegen Mordes, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu 90 Tagen à Fr. 10.-- Geldstrafe bedingt. Es ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren und deren Ausschreibung im Schenenger Informationssystem an. A.________ wurde zu Genugtuungen von je Fr. 25'000.-- an die Beschwerdegegner 2-5 und von Fr. 5'000.-- an die Beschwerdegegnerin 6 verpflichtet. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von A.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 27. August 2021 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 90 Tagen à Fr. 10.-- Geldstrafe bedingt zu verurteilen. Der Antrag auf Landesverweisung und sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. A.________ sei für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung von Fr. 276'300.-- zuzüglich Zins und Fr. 150.-- für jeden weiteren Hafttag zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerdeführer bestreitet hinsichtlich des Mordes seine Täterschaft und rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
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1.1. | |
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
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Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; nicht publ. in BGE 147 IV 176). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (Urteile 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.4).
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1.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz erachtet die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Mordes an G.________ als erstellt. Sie stützt sich namentlich auf DNA-Spuren in der Wohnung des Beschwerdeführers, am Leichenfundort und im Fahrzeug des Opfers, auf die Telefondaten von Opfer und Beschwerdeführer sowie auf dessen Aussagen und Nachtatverhalten. Aufgrund des Obduktionsberichts sei von einem gewaltsamen Tod des Opfers auszugehen. Die klar erkennbaren Schädelverletzungen und fehlende andere Spuren, namentlich für Stich- oder Schussverletzungen, sprächen höchstwahrscheinlich für massive Gewalteinwirkung gegen den Kopf als Todesursache.
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1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des Chat-Verlaufs des Opfers sowie der Aussagen von Zeugen sei erstellt, dass das Opfer kurz vor seinem Tod ein Treffen mit dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort vereinbart habe. Rund 20 Minuten später habe der Beschwerdeführer dem Opfer den Text "Ich bin angekommen, Bruder, du kannst kommen" geschrieben, wobei auffalle, dass er diese Nachricht nicht nur wie üblich via "Viber", sondern auch per SMS versandt habe. Das Opfer habe die Nachricht mit der Zahl "5" und wenige Minuten später mit dem Text "ich bin da" quittiert. Anschliessend gebe es keine bewussten Telefonaktivitäten des Opfers mehr und seine beiden Mobiltelefone blieben bis in die frühen Morgenstunden des 7. Juli 2017 mit dem Antennenstandort am Wohnort des Beschwerdeführers verbunden. Es sei somit erstellt, dass sich das Oper in der Tatnacht vergleichsweise lange in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Dessen Einwand, wonach ein Treffen auch bloss in der Nähe an einem öffentlichen Ort hätte vereinbart worden sein können, überzeuge unter den vorgenannten Umständen nicht.
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1.2.2. Sodann erwägt die Vorinstanz, in der Wohnung des Beschwerdeführers sei eine Vielzahl von DNA-Spuren des Opfers festgestellt worden, namentlich dessen Blut an einem Teppich, DNA-Material an Fussbodendielen unter der Blutspur, welche so gut wie möglich weggewischt wurden, Spuren des Opfers an den Fusssohlen des Beschwerdeführers sowie dessen Spuren am Griff einer Bürste, deren Borsten Spuren des Opfers aufgewiesen hätten. All dies erscheine umso auffälliger, als das Opfer gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bloss einmal kurz in seiner Wohnung gewesen sein soll, um die Toilette zu benützen. Erst, als der Beschwerdeführer mit den Befunden konfrontiert worden sei, habe er behauptet, dem Opfer seine Wohnung regelmässig für sexuelle Tätigkeiten mit einer Freundin zur Verfügung gestellt zu haben. Gestützt auf die DNA-Befunde müsse indes davon ausgegangen werden, dass das Opfer in der Wohnung eine beträchtliche Menge Blut verloren habe, welches der Beschwerdeführer später weggeputzt habe.
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Ferner hätten am Leichenfundort DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie Verbindungen zu dessen Wohnung festgestellt werden können. Neben der Leiche in einem angebrannten Abfallsack seien ein Handtuch, ein T-Shirt, eine auf das Opfer lautende Kreditkarte und ein zum Teppich des Beschwerdeführers passendes Teppichstück gefunden worden, welche allesamt DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Dies gelte auch für eine in dessen Wohnung sichergestellte Schere, womit - gemäss einem Schnittprofil - die am Leichenfundort vorgefundenen Ausweise des Opfers zerkleinert worden seien.
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Zudem sei der PKW des Opfers nur wenige Gehminuten vom damaligen Wohnort des Beschwerdeführers entfernt aufgefunden worden. Im Wageninneren, am Griff der Beifahrertür und am Schalthebel hätten sich ebenfalls DNA-Spuren des Beschwerdeführers befunden. Insbesondere letzteres sei bedeutsam, da der Beschwerdeführer behauptet habe, nie mit dem Wagen des Opfers gefahren zu sein. Die im Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Erklärung, wonach er den Schalthebel wohl einmal unbeabsichtigt als Beifahrer berührt habe, sei unglaubhaft und wirke nachgeschoben. Zwar hätten sich keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Lenkrad und am Griff der Fahrertüre befunden. Jedoch würden derart kritische Stellen im Rahmen von Verbrechen meistens bewusst von Spuren befreit, während der Schalthebel eher vergessen gehen könnte. Die Möglichkeit, dass das Opfer sein Fahrzeug in der Tatnacht selbst am Fundort parkiert habe, widerspreche zudem den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn das Opfer vor seiner Wohnung abgeholt und später wieder dort abgeladen habe. Jedenfalls aber indiziere der Fundort des Fahrzeugs, dass das Opfer in der Tatnacht beim Beschwerdeführer gewesen sei.
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1.2.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verschwinden des Opfers auffällig verhalten. So habe er gegenüber mehreren Auskunftspersonen behauptet, das Opfer letztmals am 4. Juli 2017 gesehen zu haben, was den Tatsachen widerspreche und der Beschwerdeführer denn auch eingestanden habe. Im Gegensatz zu den übrigen Bekannten und Kollegen des Opfers habe er nach dessen Verschwinden nie versucht, den Verschwundenen zu kontaktieren. Dies, obwohl die beiden zuvor in regelmässigem Kontakt gestanden hätten, der Beschwerdeführer von einem eigentlichen "Bruderverhältnis" gesprochen und er am 7. Juli 2017 vom Verschwinden erfahren habe und das Opfer erst am 16. Juli 2017 aufgefunden worden sei.
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Ebenfalls verdächtig sei, dass der Beschwerdeführer nach dem 7. Juli 2017 offenbar gezielt den Chatverlauf mit dem Opfer gelöscht, andere Chats mit Dritten aber seit Jahren unangetastet gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten nicht erklären können und die von der Verteidigung nachgeschobene Erklärung überzeuge nicht. Die Verbindung des Beschwerdeführers mit einem möglichen Kriminellen, wie er angenommen haben wolle, hätte ihn nicht belastet. Ohnehin wäre diese Verbindung offenbar geworden, wenn die Polizei, wie vorliegend geschehen, das Telefon des Opfers ausgelesen hätte. Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben mehrerer Auskunftspersonen seine Wohnung wenige Tage nach dem Verschwinden des Opfers renoviert habe, wobei ein stinkender, eingerollter, mit Gegenständen gefüllter und nicht einsehbarer Teppich entsorgt worden sei. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche ferner, dass er die Umgebung des Leichenfundorts gekannt habe, wie aus der Auswertung seines Mobiltelefons hervorgehe. Da der Beschwerdeführer zum Kerngeschehen konstant geschwiegen habe, könne daraus auch nichts zu seinen Gunsten oder Lasten abgeleitet werden. Auffallend sei allerdings, dass dort, wo er tatrelevante Ausführungen gemacht habe, diese vielfach mit seinen eigenen Aussagen und den im Recht liegenden Beweisen in Widerspruch stünden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Aussagen laufend der Beweislage angepasst.
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1.2.4. An der rechtsgenügend erwiesenen Täterschaft des Beschwerdeführers ändere gemäss Vorinstanz nichts, dass keine der befragten Auskunftspersonen ihm die Tat zutraue und aufgrund von deren spekulativen Aussagen noch eine Vielzahl weiterer Personen als Täter in Frage kämen. Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Ermittlungen zu Unrecht oder vorschnell auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten. Dies sei vielmehr zwingende Folge seiner eigenen, inkonsistenten Aussagen sowie der objektiven Beweise. Die von der Verteidigung präsentierten Alternativszenarien überzeugten nicht und fänden in den objektiven Beweisen keine Stütze. So namentlich die Behauptung, wonach das Opfer von unbekannten Dritten, oder zwar mit Wissen des Beschwerdeführers aber gegen dessen Willen getötet worden sein soll. Es bliebe jedenfalls unklar, weshalb die Hintermänner den Beschwerdeführer als Lockvogel hätten benutzen sollen, zumal das Opfer nicht im Geheimen verkehrt sei. Zudem hätten die Täter mit dem Beizug eines Mitwissers die Gefahr, erwischt zu werden, unnötig erhöht. Ebenso bliebe unklar, weshalb in einer solchen Konstellation der Beschwerdeführer am Tatort hätte bleiben sollen, hätte es doch gereicht, das Opfer nur anzulocken. Auch sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar aus Angst keine Angaben zu den Hintermännern machen wolle, er diese aber dennoch ins Spiel bringe. Die Theorie eines eigentlichen Komplotts zum Nachteil des Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden, so die Vorinstanz. Damit liesse sich weder das ausgewiesene Treffen des Beschwerdeführers mit dem Opfer noch sein Nachtatverhalten erklären. Das bewusste Platzieren der Täterspuren in der Wohnung und am Fundort der Leiche wäre zudem kaum möglich gewesen. Es sei etwa nicht vorhersehbar gewesen, welche Beweismittel nach dem versuchten Verbrennen des Körpers überhaupt noch verwertbar sein würden. Auch sei nicht belegt, dass das Opfer Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen sei.
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Soweit der Beschwerdeführer gegen seine Täterschaft vorbringe, er sei dem Opfer körperlich unterlegen gewesen, sei einzuwenden, dass die Verletzungsspuren auf einen unerwarteten Angriff von hinten hindeuteten. Der Überraschungsmoment erkläre auch, weshalb der Beschwerdeführer selbst keine Verletzungen davongetragen habe. Schliesslich habe er einigen Aufwand betrieben, um den Verdacht von sich abzulenken, etwa das Reinigen der Wohnung, das versuchte Verbrennen des Toten und das Verschwindenlassen der Tatwaffe. Aufgrund des erstellten Tathergangs sei zudem von einem geplanten Vorgehen auszugehen. Dass das Tatmotiv letztlich offen bleiben müsse, ändere nichts.
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1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, belegt keine Willkür.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die objektiven Beweise klar gegen ihn sprechen. Wenn er lediglich geltend macht, im kantonalen Verfahren unermüdlich darauf hingewiesen zu haben, dass dem kriminellen Milieu, in dem sich das Opfer bewegt habe, nicht genügend nachgegangen worden sei, so begnügt er sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzugehen. Weder sind die Behörden unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, alle irgendwie möglichen Beweise abzunehmen (vgl. dazu Urteil 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1), noch entlastet es den Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Grundsatzes "in dubio pro reo", dass theoretisch eine andere Person als Täter in Frage kommt. Die Vorinstanz verwirft auch sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten Alternativszenarien nachvollziehbar und mithin ohne Willkür. Auf die diesbezüglichen Wiederholungen in der Beschwerde ist nicht neuerlich einzugehen. Angesichts des objektiven Beweisergebnisses war die Vorinstanz auch nicht gehalten, vorrangig auf die Aussagen der Auskunftspersonen abzustellen, welche angeblich eine Täterschaft im Milieu vermuteten und dem Beschwerdeführer die Tat nicht zutrauten. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Auskunftspersonen widerspruchsfreie Angaben gemacht hätten. Auf die teilweise weitschweifigen Ausführungen zu den Aussagen braucht daher ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Erst Recht nicht willkürlich handelt die Vorinstanz, wenn sie auf die Aussagen der Auskunftspersonen mit der Begründung nicht abstellt, die Befragten seien teils eher suspekte Personen mit kriminellem Hintergrund und fragwürdigen Geschäftspraktiken, und ihre Ausführungen würden vielfach blosse Gerüchte vom Hörensagen, Spekulationen und Mutmassungen beinhalten. Auch dass die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass manche der Befragten kriminell sind. Zudem erhellt aus seinen Ausführungen, dass gewisse Verdächtigungen anderer möglicher Täter auf Mutmassungen und Hörensagen beruhen, sodass die Vorinstanz dies zu Recht festhält. Mit seiner Verdächtigung von weiteren Personen lässt der Beschwerdeführer zudem vollkommen ausser Acht, dass sämtliche objektiven Beweise gegen ihn sprechen und von den genannten Personen keinerlei Spuren gefunden wurden, insbesondere am Leichenfundort oder am mutmasslichen Tatort.
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Auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers zum Grössenunterschied setzt sich die Vorinstanz schlüssig auseinander. Nach seinen eigenen Angaben handelt es sich um bloss acht Zentimeter. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ausser Stande gewesen sein soll, dem Opfer von hinten - mutmasslich mit einem Stock oder einer Metallstange - schwere Verletzungen am Hinterkopf zuzufügen. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz, dass das Opfer dem Beschwerdeführer kräftemässig überlegen war. Sie misst diesem Umstand aber angesichts eines Angriffs von hinten zu Recht keine entscheidende Bedeutung bei.
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1.3.2. Sodann verfällt die Vorinstanz weder deshalb in Willkür, weil sie sich hinsichtlich des nicht aufgefunden Tatwerkzeugs nicht abschliessend festlegte, noch, weil sie gestützt auf die Telefonauswertungen die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit als erwiesen erachtete. Es kann auf ihre durchwegs schlüssigen Erwägungen, welche der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet, verwiesen werden. An dessen rechtsgenügend und willkürfrei erstellten Täterschaft ändert auch nichts, dass die Vorinstanz kein klares Tatmotiv ermitteln konnte und, dass andere, vom Beschwerdeführer genannte Personen ein triftiges Motiv gehabt haben sollen. Gleiches gilt für das abermals vorgebrachte Argument, wonach ihm die befragten Personen die Tat nicht zutrauten und er ein freundliches, geselliges Naturell habe. Schliesslich verletzt die Vorinstanz nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem sie den Beweis für eine Dritttäterschaft als nicht erbracht erachtet. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 1.1.1).
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2.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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