BGer 6B_294/2022 | |||
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BGer 6B_294/2022 vom 24.03.2022 | |
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6B_294/2022 |
Urteil vom 24. März 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 7. Februar 2022 (BS 2022 9).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm die von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafuntersuchungen gegen diverse Gemeinwesen sowie natürliche und juristische Personen wegen Amtsmissbrauchs am 12. Januar 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz am 7. Februar 2022 nicht ein. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
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2.
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In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht im Ansatz. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Stattdessen spricht sie sich über eine Last von Rechtsbeschwerden wegen Fehlurteilen seit 8 Jahren aus, beklagt sich über angebliche Verletzungen zahlreicher Rechtsnormen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten und macht illegale Rechtsverweigerungen geltend. Die angefochtene Verfügung sei wegen "Falschbesetzung von einem Oberrichter, wegen einem Streitwert von mindestens Fr. 900'000.--, wegen mangelhafter Besetzung und wegen Begünstigung, Beihilfe, Anstiftung an Totalnichtigkeit leiden und innert 10 Tagen zwingend von Amtes wegen aufzuheben". Damit zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
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3.
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Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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