BGer 8C_106/2022 | |||
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BGer 8C_106/2022 vom 24.03.2022 | |
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8C_106/2022 |
Urteil vom 24. März 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2022 (200 21 585 UV).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 11. Februar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2022,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) vom 29. Juli 2021 gerichtete Beschwerde abwies, zugleich aber die Akten an die Suva überwies, damit sie über einen allfälligen Leistungsanspruch hinsichtlich der Schulterprobleme rechts sowie der psychischen Probleme entscheide,
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dass die Beschwerdeführerin in dieser Überweisung einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid erblickt, der unter den Voraussetzungen nach Art. 93 BGG vor Bundesgericht selbstständig anfechtbar sei,
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dass entgegen dem dazu Vorgetragenen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgewiesen ist, da die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz formell lediglich angehalten worden ist, über einen allfälligen Leistungsanspruch zu befinden; darüber hinaus bestehen keine verbindlichen Vorgaben, insbesondere ist die Suva nicht verpflichtet, allenfalls entgegen ihrer Überzeugung einen materiellen Entscheid zu erlassen; will sie die Leistungsansprüche aus formellen Gründen ablehnen, kann sie auch so verfahren; entscheidend ist allein, dass ein anfechtbarer Entscheid darüber ergeht,
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dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, ist weder dargetan noch offensichtlich (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. März 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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