BGer 1B_131/2022 | |||
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BGer 1B_131/2022 vom 25.03.2022 | |
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1B_131/2022 |
Urteil vom 25. März 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Gesuch um Haftentlassung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
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Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2022
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(UB220024).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Er wurde am 20. Januar 2021 in Lausanne festgenommen; am 23. Januar 2021 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt in Untersuchungshaft. Diese wurde am 28. April 2021 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich sowie am 23. Juli 2021, am 22. Oktober 2021 und am 24. Dezember 2021 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster verlängert, zuletzt bis zum 23. März 2022.
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Ausserdem hatte der Beschwerdeführer am 21. März 2021 und am 20. September 2021 ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Das erste wurde letztinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2021 und das zweite vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster am 1. Oktober 2021 abgewiesen.
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B.
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Am 14. Januar 2022 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster am 28. Januar 2022 ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 17. Februar 2022 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 9. März 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.
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Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat den Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt. Am 21. März 2022 reicht A.________ Bemerkungen zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftprüfungsentscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er führt vor Bundesgericht aus, zwischenzeitlich sei gegen ihn Anklage erhoben und Sicherheitshaft beantragt worden. Die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist deshalb gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Abs. 1 lit. a). Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
| 12 |
Das Obergericht hat den dringenden Tatverdacht bejaht. Zudem ist es von Fluchtgefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und stellt eine Fluchtgefahr in Abrede.
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3. | |
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1).
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Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. Urteil 1B_424/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.4).
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3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der dringende Tatverdacht betreffend den Handel mit Betäubungsmitteln - konkret Heroin und Kokain - sich weiterhin insbesondere aus den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten B.________ und denjenigen diverser Auskunftspersonen ergibt. In dieser Hinsicht hat das Obergericht in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf den erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Januar 2022 und auf die früheren Haftentscheide betreffend den Beschwerdeführer verwiesen. Im Entscheid vom 28. Januar 2022 wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass es nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von zwei der Auskunftspersonen insofern am dringenden Tatverdacht fehle. Dies war für die erste Instanz ohne Belang, weil der dringende Tatverdacht betreffend die übrigen Tathandlungen nicht berührt werde, wenn er in diesen einzelnen Punkten zu verneinen wäre. Nach dem Obergericht hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöge. Seine Behauptungen, wonach die ihn belastenden Auskunftspersonen womöglich durch sich auf freiem Fuss befindliche Mitglieder eines albanischen Drogenhandelsrings beeinflusst worden sein könnten, habe er nicht näher dargelegt. Auch die am 10. Februar 2022 durchgeführten Einvernahmen hätten nichts ergeben, das am Vorliegen des dringenden Tatverdachts etwas zu ändern vermöchte. Entsprechendes habe er auch nicht geltend gemacht. Die untere Instanz habe sich genügend mit seinen Einwänden gegen die ihn belastenden Personen auseinandergesetzt.
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3.3. Der Beschwerdeführer entgegnet, der dringende Tatverdacht lasse sich nicht auf die Aussagen der Mitbeschuldigten und der Auskunftspersonen stützen. Die Mitbeschuldigte versuche sich zu schützen, indem sie sich als untergeordnete Mitläuferin und ihn als Anführer des Drogenhandels darstelle. Die Betäubungsmittel seien in ihrer Handtasche und bei ihr zu Hause gefunden worden, hingegen nicht in seiner Wohnung. Bei den Auskunftspersonen sei gemeinsam, dass die Strafbehörden vermuten würden, diese hätten vom Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigten Heroin und/oder Kokain bezogen. Das Obergericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass er sich in Haft befinde. Deswegen sei es ihm nicht möglich, Beweise zu sammeln, dass die Auskunftspersonen unter Druck gesetzt worden seien. Weiter hätten das Obergericht und die erste Instanz es dem Beschwerdeführer prozessual verunmöglicht, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Wegen der pauschalen Verweise auf frühere Haftentscheide habe der Beschwerdeführer nicht ausmachen können, welche belastenden Umstände inzwischen als entkräftet gälten. Auch bei der Entscheidbegründung des Obergerichts fehle es an einer genügenden Differenzierung im Hinblick auf die noch massgeblichen Elemente des dringenden Tatverdachts. Der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO unzureichend begründet.
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3.4. Art. 80 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde bereits von Verfassungs wegen, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid bezüglich des Tatverdachts pauschale Verweise auf frühere Haftentscheide enthält. Dasselbe gilt bereits für den erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Januar 2022. Immerhin hat sich der am nächsten zurückliegende Haftverlängerungsentscheid vom 24. Dezember 2021 eingehend mit den Verdachtsmomenten befasst. So wurde dort auf die Auskunftspersonen und ihre Einvernahmen einzeln Bezug genommen; zusätzlich wurde auf die Auswertung von Mobiltelefonen und Standortdaten eingegangen. Soweit ersichtlich wurde im erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Januar 2022 lediglich im Hinblick auf zwei Auskunftspersonen das Gewicht ihrer Aussagen als Belastung des Beschwerdeführers relativiert (vgl. oben E. 3.2). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die erste Instanz und das darauf verweisende Obergericht bei den übrigen Auskunftspersonen, die im Entscheid vom 24. Dezember 2021 genannt waren, wie auch bei der Mitbeschuldigten uneingeschränkt annahmen, deren Aussagen würden den Beschwerdeführer belasten. Ausserdem ist beim Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die Einvernahmen vom 10. Februar 2022 zu berücksichtigen, dass damals u.a. eine Konfrontationseinvernahme mit einer weiteren Auskunftsperson stattfand, die sich nach eigenen Angaben im vorzeitigen Strafvollzug befand.
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Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht konkret zu den diesbezüglichen Untersuchungshandlungen. Entgegen seinen Behauptungen ist im Ergebnis genügend ersichtlich, auf welche belastenden Verdachtsmomente die kantonalen Instanzen abgestellt haben. Auch wenn die eigenständige Begründung des Obergerichts in dieser Hinsicht knapp ausgefallen ist, ist es seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen. Die Gehörsrüge geht fehl.
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3.5. Auch inhaltlich ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Vorliegend waren bereits in einem frühen Verfahrensstadium erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer sich des qualifizierten Betäubungsmittelhandels strafbar gemacht haben könnte. Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten und eines Teils der Auskunftspersonen an den in der Folge durchgeführten Konfrontationseinvernahmen können nicht ohne Weiteres als unglaubhaft bewertet werden. Wie sie im Zusammenhang mit den weiteren Beweisergebnissen zu beurteilen sind, setzt eine Beweiswürdigung des Strafgerichts voraus, die über das hinausgeht, was im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens verlangt und sinnvoll ist. Da die Ermittlungen während der Strafuntersuchung den Beschwerdeführer nicht entlasteten, sondern die Indizien sich in der Folge weiter - wenn auch nicht durchgehend - verdichteten, erscheint eine Verurteilung des Beschwerdeführers beim jetzigen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Daher hält die Schlussfolgerung des Obergerichts, es bestehe weiterhin ein dringender Tatverdacht des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln gegen den Beschwerdeführer, vor Bundesrecht stand.
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4. | |
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3).
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4.2. Das Obergericht hat beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr angenommen. Es berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1958) seit ca. 30 Jahren in der Schweiz lebt, hier mit Ehefrau und dem mittlerweile erwachsenen Sohn zusammenlebt und in der Schweiz eingebürgert ist. Der Beschwerdeführer habe auch familiäre Beziehungen ins Ausland. Ein Bruder von ihm lebe in Italien und ein weiterer in Nordmazedonien. Letzteres sei sein Heimatland. In der Kindheit und Jugend habe er in Nordmazedonien und Kroatien gelebt. Nun stehe er kurz vor dem Pensionierungsalter, womit sich die berufliche Verwurzelung in der Schweiz bald verändere. In diesem Sinne erhöhe das fortgeschrittene Alter die Fluchtgefahr. In gesundheitlicher Hinsicht knüpfte das Obergericht an folgende Angaben des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung an: Er habe bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2004 ein Schleudertrauma erlitten. Im Jahr 2020 sei bei ihm die Diagnose bösartiger Blasenkrebs gestellt worden. Bis anhin sei er zweimal operiert worden; im Moment habe er keinen Krebs. Alle zwei Monate müsse er zur Kontrolle. Im Gefängnis habe er Probleme mit dem rechten Bein (dieses sei operiert worden), am Rücken und Oberkörper, eine Lungenembolie, ein Loch im Herz und eventuell Lungenkrebs, was noch untersucht werden müsse. Nach Ansicht des Obergerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht auch im Ausland behandelt werden könnten. Trotz der allenfalls besseren Qualität einer medizinischen Versorgung in der Schweiz als etwa in Nordmazedonien oder Kroatien erachtete das Obergericht die Fluchtgefahr deswegen nicht als vermindert. Unerheblich sei schliesslich der Umstand, weshalb bei der Mitbeschuldigten B.________ - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - keine Fluchtgefahr mehr angenommen worden sei.
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4.3. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an der Behauptung fest, die Mitbeschuldigte B.________ sei am 10. Februar 2022 nach den Schlusseinvernahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr dürfe bei verschiedenen Mitbeschuldigten kein unterschiedlicher Massstab angelegt werden. So sei er Schweizer Bürger, während sie das nicht sei. Sie sei teilweise geständig, er sei nicht geständig. Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei im Verhältnis zu ihr rechtsungleich behandelt worden (Art. 8 Abs. 1 BV). Es liege auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vor. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht unerheblich, weshalb bei ihr keine Fluchtgefahr angenommen worden sei.
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Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bestimmt, dass die Strafbehörden das Gebot zu beachten haben, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Bestimmung ist zwar im vorliegenden Verfahren anwendbar, sie hilft dem Beschwerdeführer aber nicht weiter. Dem angefochtenen Entscheid liegt zu Recht die Auffassung zugrunde, dass im Schuldstrafrecht die individuelle Situation massgebend ist. Dies gilt auch für die strafprozessuale Haft. Es bestand insofern kein Anlass, die haftrechtliche Situation der Mitbeschuldigten B.________ abzuklären (vgl. Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.2). Für den Beschwerdeführer ist einzig massgebend, ob bei ihm selbst die Haftvoraussetzungen und namentlich der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt sind. Letzteres ist im Folgenden im Rahmen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen. Die diesbezügliche Gehörs- und Gleichbehandlungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
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4.4. Der Beschwerdeführer führt als Gründe, die bei ihm gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen, nicht nur das Schweizer Bürgerrecht, sondern auch die Integration in der Schweiz ins Feld. Auch aus medizinischen Gründen sei er stark an die Schweiz gebunden. Er befinde sich laufend in medizinischer Behandlung. Im Jahr 2020 sei er operiert worden. Während der Untersuchungshaft habe er in die bewachte Abteilung des Inselspitals Bern verlegt werden müssen. Insgesamt müsse die Fluchtgefahr verneint werden.
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Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass er seinen Lebensmittelpunkt seit langer Zeit in der Schweiz hat. Er verfügt, wie auch das Obergericht anerkannt hat, über ein soziales Umfeld in der Schweiz. Die schweizerische Staatsangehörigkeit schliesst die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus (FRANÇOIS CHAIX, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 221 StPO). Vielmehr genügt die Verbindung zum Heimatland Nordmazedonien - auch wenn sie nicht sehr stark ist - angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte, um grundsätzlich von einer konkreten Fluchtgefahr ausgehen zu können.
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Die erste Instanz hat sich im Entscheid vom 28. Januar 2022 auf das medizinische Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Anschluss an den Austritt aus dem Inselspital Bern gestützt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten, auf Physiotherapie und auf Verlaufskontrollen zur Krebserkrankung angewiesen sei. Zudem seien möglicherweise planbare medizinische Eingriffe in stationärer Behandlung angezeigt; dies erfordere weitere Untersuchungen. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde ärztlich attestiert. Vor dem Obergericht hat der Beschwerdeführer allgemeine Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 30. August 2021 für Nordmazedonien und für Kroatien eingereicht. Danach ist die medizinische Versorgung in Nordmazedonien ausserhalb der grösseren Städte beschränkt; in Kroatien ist die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern der grösseren Städte gewährleistet. Der Beschwerdeführer zeigt weder konkret auf noch ist erkennbar, inwiefern angesichts dieser Reisehinweise eine medizinische Behandlung bei einer allfälligen Flucht namentlich auch in Nordmazedonien nicht genügend fortgesetzt werden könnte. Ebenso wenig tut er dar, dass es ihm wegen seiner angeschlagenen Gesundheit physisch erheblich erschwert wäre zu fliehen.
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Insgesamt verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht eine ausgeprägte Fluchtgefahr bejaht hat.
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4.5. Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 330). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nicht vor, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs geschützt worden ist.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt aber ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Marc Schmid wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
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