BGer 1D_9/2020 | |||
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BGer 1D_9/2020 vom 25.03.2022 | |
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1D_9/2020 |
Urteil vom 25. März 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Bisaz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. F.________ und B. F.________
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mit den Söhnen C._______ und D.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
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gegen
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Einbürgerungsbehörde Arth,
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Rathausplatz 6, Postfach, 6415 Arth,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Schumacher,
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Gegenstand
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Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III, vom 23. September 2020 (III 2019 170).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.F.________ (geb. 1982; nordmazedonischer Staatsangehöriger; 2005 in die Schweiz gezogen) und B.F.________ (geb. 1987; nordmazedonische Staatsangehörige; 1990 in die Schweiz gezogen) wohnten seit 2007 bzw. 2000 in der Gemeinde Arth im Kanton Schwyz. Sie haben drei Söhne C.________ (geb. 2011), D.________ (geb. 2013) und E.________ (geb. 2019), die in der Schweiz geboren sind. Die Familie F.________ hatte bis zum 30. Januar 2019 Wohnsitz in Goldau, per 31. Januar 2019 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Zug.
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B.
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Am 28. September 2015 reichte die Familie F.________ bei der Gemeinde Arth ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Am 21. August 2019 beschloss die Einbürgerungsbehörde Arth, dieses abzuweisen.
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Gegen diesen Entscheid erhoben A.F.________ und B.F.________ am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde am 23. September 2020 abwies.
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C.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2020 an das Bundesgericht beantragen A.F.________ und B.F.________ mit den Söhnen C.________ und D.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2020 und den Beschluss der Einbürgerungsbehörde Arth vom 21. August 2019 aufzuheben. Weiter seien die Einbürgerungsgesuche der Eltern A.F.________ und B.F.________ und ihrer beiden Söhne C.________ und D.________ gutzuheissen, eventuell seien sie der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Arth schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hält ohne ausdrücklichen Antrag an seinem Entscheid fest. Im Schriftenwechsel halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest, soweit sie sich noch äussern.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG gemäss Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden und ist daher kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 I 265 E. 1). Damit steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
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1.2. Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Verwaltungsgerichts (sog. Devolutiveffekt); dem Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung auch des erstinstanzlichen Entscheids kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (Urteil des Bundesgerichts 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 I 49; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1).
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1.3. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Nichteinbürgerungsentscheid verfügen sie als Gesuchsteller und als dessen Adressaten auch über ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie beschwerdeberechtigt sind (Art. 115 BGG; BGE 138 I 305 E. 1.4 S. 309 ff.).
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1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Verletzung kantonalen Rechts kann nicht als solche gerügt werden, sondern nur insofern, als seine Anwendung zu einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte führt, worunter auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) fallen kann.
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1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement") (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).
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2.
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D ie Beschwerdeführer setzen sich in ihrer ausführlichen Beschwerdeschrift nicht den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen entsprechend mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auseinander, sondern plädieren frei. Sie vermögen daher mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst verfassungswidrig sein soll. Über weite Strecken wird nicht klar zwischen der Vorinstanz und der Erstinstanz unterschieden. Die zum Teil schwerwiegenden Vorwürfe werden kaum je an konkreten Ausführungen der Vorinstanz festgemacht. Die von den Beschwerdeführern ohne Begründung vorgebrachte pauschale Behauptung, dass die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin kaum vertieft eingegangen sei, entbindet sie nicht davon, klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (vorne E. 1.5). Es reicht zudem nicht aus, eine Sachverhaltsfeststellung oder eine Würdigung der Vorinstanz bloss als "bedauerlich", "unverständlich" oder ähnlich zu bezeichnen ohne aufzuzeigen, inwiefern die angeblichen Mängel verfassungsmässige Rechte verletzen. So wäre die angebliche einseitige "Fokussierung" auf negative Aspekte ein Mangel des angefochtenen Entscheids; es obliegt jedoch den Beschwerdeführern aufzuzeigen, weshalb der angeblich mangelhafte Entscheid geradezu willkürlich sei.
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Soweit die Beschwerdeführer die Würdigung der Tatsachen durch die Vorinstanz beanstanden und ihre Rüge dabei ausnahmsweise auf eine konkrete Erwägung des angefochtenen Entscheids beziehen, diese jedoch bloss Sachverhaltsfeststellungen enthält, können ihre Vorhaltungen darin keine Grundlage finden und genügt dies der Begründungspflicht ebenfalls nicht (vgl. vorne E. 1.5). Dass jene Sachverhaltsfeststellungen willkürlich seien, wird im Übrigen weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich.
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3.
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Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einbürgerungsbehörde Arth und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Bisaz
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