BGer 9C_52/2022 | |||
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BGer 9C_52/2022 vom 25.03.2022 | |
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9C_52/2022 |
Urteil vom 25. März 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2021 (200 21 567 AHV).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 22. Juli 2019 erhielt A.________ von der B.________ AG eine Zahlung von Fr. 50'000.-. Da A.________ gegenüber der AHV-Zweigstelle U.________ geltend gemacht hatte, diese Summe beinhalte Verwaltungsratshonorare in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.- für die Jahre 2014 bis 2019, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) von der B.________ AG am 29. November 2019 Lohnbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4414.80 zuzüglich Zinsen nach. Die Aktiengesellschaft erklärte daraufhin, A.________ arbeite schon seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr für sie; mit der Zahlung sei ausschliesslich ein bestehendes Aktionärsdarlehen verzinst und amortisiert worden. Entsprechend dieser Erklärung kam die AKB auf die Nachforderung zurück und verfügte am 9. April 2021 gegenüber A.________ die Stornierung der bereits vorgenommenen Eintragungen dieser Honorare im individuellen Konto. Daran hielt die AKB auch auf Einsprache des A.________ hin mit Entscheid vom 17. Juni 2021 fest.
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B.
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Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Dezember 2021 ab, wobei es dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell seien unter Abänderung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Kanton Bern oder der AKB aufzuerlegen.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig ist zunächst die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Stornierung der zuvor erfolgten nachträglichen Eintragungen eines bei der B.________ AG erzielten Lohns im individuellen Konto des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist hiebei, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Zahlung vom 22. Juli 2019 dieser Aktiengesellschaft an den Beschwerdeführer nicht als massgebenden Lohn, sondern als Verzinsung und Amortisation eines Aktionärsdarlehens qualifizierte.
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3.
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Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden nach Art. 5 Abs. 1 AHVG Beiträge erhoben. Zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 7 lit. h AHVV insbesondere auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe.
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der vorhandenen Akten, insbesondere gestützt auf die bei der Zahlung abgegebene Erklärung der B.________ AG und die Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass es sich bei der Zahlung an den Beschwerdeführer vom 22. Juli 2019 nicht um eine Lohnzahlung, sondern um die Verzinsung und Amortisation eines Darlehens gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet den Bestand dieses Darlehens nicht, macht jedoch geltend, in der ihm am 22. Juli 2019 überwiesenen Summe von Fr. 50'000.- seien auch Verwaltungsratshonorare für die Jahre 2014 bis 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.- enthalten gewesen. Insbesondere habe das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstossen, indem es den angefochtenen Entscheid gefällt habe, ohne - wie von ihm beantragt - vorgängig die Protokolle der Gerneralversammlung der B.________ AG der Jahre 2014 bis 2017 einzuholen.
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4.2. Der Beschwerdeführer will mit den Protokollen, deren Edition er beantragt, belegen, dass ihm die B.________ AG für die Jahre 2014 bis 2019 ein Honorar für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat schuldet. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist aber lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Ob das erwähnte Unternehmen dem Beschwerdeführer ein Honorar schuldet, erweist sich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht für erheblich: Der Beschwerdeführer bestreitet den Bestand des Darlehens nicht; weiter besteht gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen für die streitbetroffene Zahlung ein Beleg, welcher diese Zahlung als Teilrückzahlung des Darlehens bezeichnet. Geht man mit dem Beschwerdeführer von einer Honorarschuld des Unternehmens aus, so bestanden im Zeitpunkt der Zahlung mehrere Schuldverpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem Beschwerdeführer. Hat aber ein Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Demnach wäre selbst bei Bestehen einer Honorarschuld davon auszugehen, dass es sich bei der Zahlung vom 22. Juli 2019 um die Verzinsung und Amortisation des Darlehens gehandelt hat. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es auf Weiterungen zum Bestand der Honorarschuld und dabei insbesondere auf die beantragte Edition der Protokolle der Generalversammlung der B.________ AG verzichtet hat. Entsprechend ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.
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5.
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In seinem Eventualstandpunkt rügt der Beschwerdeführer, es bestehe keine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür, ihm die Kosten für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht aufzuerlegen. In seiner Argumentation übersieht er jedoch, dass Art. 61 ATSG seit seiner Novellierung auf den 1. Januar 2021 in Beitragsstreitigkeiten kein kostenloses Verfahren mehr vorschreibt; der von ihm zitierte Art. 61 lit. f bis ATSG gilt nur für Leistungsstreitigkeiten (vgl. auch Urteil 9C_13/2022 vom 16. Februar 2022 E. 3). Somit stellt die vom kantonalen Gericht angeführte kantonale Gesetzgebung eine hinreichende Grundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten dar. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.
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6.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. März 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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