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Informationen zum Dokument  BGer 5A_213/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_213/2022 vom 29.03.2022
 
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5A_213/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2022 (ZBR.2021.18).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien heirateten im Jahr 2006 und haben eine im Jahr 2010 geborene Tochter. Mit Eheschutzentscheid vom 13. Dezember 2018 wurde die Vereinbarung über das Getrenntleben genehmigt.
1
Auf Klage der Ehefrau hin schied das Bezirksgericht Weinfelden die Ehe der Parteien mit Entscheid vom 25. Mai 2021; es stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter, regelte das Besuchsrecht, ordnete die Weiterführung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft an und verpflichtete den Ehemann zu Kindesunterhalt von Fr. 730.-- pro Monat.
2
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau modifizierte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Januar 2022 (Zustellung am 8. März 2022) die Besuchsrechtsregelung und setzte den Kindesunterhalt auf Fr. 970.-- bis Juli 2026 und auf Fr. 917.-- ab August 2026 bzw. zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung fest.
3
Mit undatierter und nicht unterschriebener Eingabe wandte sich der Ehemann an das Obergericht, wonach er nicht glauben könne, wie ein oberstes Gericht eine völlig andere Antwort geben könne als das Bezirksgericht; im Übrigen gab er seinem Befremden über den "Mangel an Professionalität" Ausdruck. Das Obergericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Mit Schreiben vom 15. März 2022 setzte dieses dem Ehemann Frist, sich zu äussern, ob die Eingabe als Beschwerde gegen das Berufungsurteil entgegenzunehmen sei, und wies ihn auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung hin. Darauf hat dieser am 24. März 2022 beim Bundesgericht eine ausführlichere und auch unterzeichnete Beschwerde eingereicht.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
6
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
7
Schliesslich hat die Beschwerde Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei diesen ist anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3); bei Geldzahlungen muss das Rechts begehren auch beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), was schon im kantonalen Verfahren und auch im Zusammenhang mit Kindesunterhaltsbeiträgen gilt (BGE 137 III 617 E. 4.5 und 5).
8
2.
9
Die Beschwerde scheitert bereits an den gänzlich fehlenden Rechtsbegehren, im Übrigen aber auch an der nicht hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und der Beschränkung auf eine Schilderung diverser Dinge aus eigener Sicht:
10
Im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht schildert der Beschwerdeführer Probleme bei früheren Ferienfahrten und kritisiert allgemein, man höre ihm nicht zu. Im Übrigen hält er sinngemäss fest, die Logik der angewandten Technik nicht zu verstehen, wenn jetzt ein Besuchsplan vorgelegt werde, der nichts anderes als eine Strafe sei; er habe sich immer an seine Verpflichtungen gehalten und sei mit dem Besuchs- und Ferienrecht nicht einverstanden, wenn es keine Vorteile bringe, denn es reiche, dass die Mutter sage, die Tochter komme nicht. Er werde dieser die Entscheidung über die Besuche überlassen. Aus all dem ergibt sich weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch das Obergericht.
11
Im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung hält der Beschwerdeführer fest, es tue ihm leid, aber er könne nicht mehr als Fr. 720.-- bis 730.-- bezahlen. Es folgen appellatorische Angaben zu verschiedenen Ausgabepositionen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht ansatzweise dargetan und Ausführungen zur Rechtsanwendung erfolgen nicht.
12
Im Zusammenhang mit dem Güterrecht und den Entschädigungen hat das Obergericht festgehalten, dass die betreffenden Ziffern des erstinstanzlichen Scheidungsurteils in Rechtskraft erwachsen seien. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage und seine punktuellen Bestreitungen bzw. das Vorbringen, er werde betreffende Kosten nicht übernehmen, gehen somit am Streitgegenstand vorbei.
13
3.
14
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
15
4.
16
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
18
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
19
2.
20
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
21
3.
22
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
23
Lausanne, 29. März 2022
24
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
26
Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
28
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