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Informationen zum Dokument  BGer 6B_251/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_251/2022 vom 29.03.2022
 
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6B_251/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Januar 2022 (SBK.2021.335).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin erstattete am 3. April 2021 Strafanzeige und beantragte die nochmalige Untersuchung der Erbangelegenheit ihrer verstorbenen Nachbarin. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 21. Oktober 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Oktober 2021 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, die Beschwerdeführerin äussere betreffend allfällige Straftaten blosse Vermutungen. Den Akten seien keinerlei Hinweise auf Strafaten zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage begründe die Anzeige sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keinen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen von Straftaten. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe Rechnungen der Erblasserin bzw. deren Todesanzeige bezahlt und diese Auslagen seien ihr zurückzuerstatten, handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Es liege ein Betrugsfall vor und sie werde aufs Schwerste verleumdet.
 
2.
 
Der Nachtrag zur Beschwerde vom 8. März 2022 ist unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hofft auf eine Gelegenheit, vor Bundesgericht persönlich vorsprechen zu können. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.
 
4.
 
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
5.
 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung und zeigt auch nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Sie befasst sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, die Sachlage aus ihrer subjektiven Sicht darzulegen. Sie habe ihrer Nachbarin nur geholfen, weil sich die Verwandtschaft nicht um sie gekümmert habe. Für den geleisteten Aufwand werde sie noch eine Rechnung stellen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht erkennen, geht es zudem um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen ist. Inwiefern eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
 
6.
 
Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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