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Informationen zum Dokument  BGer 6B_965/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_965/2020 vom 29.03.2022
 
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6B_965/2020
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Joël Naef,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ordnungsbusse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. Juli 2020 (BES.2019.144).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Am Nachmittag des 21. Juli 2015 wurde A.________ in der damals gegen sie geführten Strafuntersuchung (V150401 137) durch einen Kommissär der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt als Beschuldigte einvernommen. Gleich zu Beginn der Befragung erklärte sie, sie sei vorgängig im Rahmen der polizeilichen Anhaltung bzw. während der Verbringung in die Arrestzelle durch zwei weibliche Angehörige des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei verletzt worden. In der Folge wurde eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) aufgeboten, die sie nach Abschluss der Einvernahme untersuchte.
2
Seitens der Kriminalpolizei wurde am 25. Juli 2015 von Amtes wegen ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und eventuell der einfachen Körperverletzung eingeleitet. Zentraler Bestandteil der Abklärungen waren die Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen im Bereich des Eingangs zum Zellentrakt sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten. Nach der Staatsanwaltschaft ergab sich aufgrund der Ermittlungen zweifelsfrei, dass kein Fehlverhalten der beiden Polizistinnen vorlag.
3
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Polizistinnen mit Verfügung vom 25. Juni 2019 ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b bzw. c StPO), auferlegte die Kosten dem Staat und richtete keine Entschädigung und keine Genugtuung aus.
4
B.
5
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelgericht) wies am 1. Juli 2020 die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab, auferlegte die Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Staat und entschädigte ihren Rechtsvertreter. Es belegte sie wegen Störung des Verfahrensgangs mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.--, zufolge Nichtretournierens der Original-CD aus den Gerichtsakten, welche die Videoaufzeichnungen im Bereich des Eingangs zum Zellentrakt zeigt.
6
C.
7
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil betreffend die Ordnungsbusse aufzuheben und sie von dieser Verpflichtung zu befreien, eventualiter das Urteil in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit mit der Weisung zurückzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Strafverfahrens wegen Urkundenunterdrückung zu sistieren. Sie beantragt, ihr die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) und (soweit hier noch relevant) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8
D.
9
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. August 2020 ab.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Beschwerdegegenstand bildet die vorinstanzlich ausgesprochene Ordnungsbusse wegen Störung des Verfahrensgangs.
11
1.2. Die Vorinstanz sprach die Ordnungsbusse in einem letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 64 StPO aus. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG berechtigt (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.1).
12
1.3. Die Beschwerdeführerin thematisiert weitere Verfahren im Rahmen der Anzeigen wegen Unterdrückung von Urkunden vom 22. April 2020 betreffend den Psychiater (gebüsst mit Ordnungsbusse vom 21. Juli 2020) und vom 9. Juni 2020 betreffend die Beschwerdeführerin sowie der Anzeige vom 19. Juni 2020 gegen den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Beschwerdegegenstand bildet indes
13
 
2.
 
2.1. Die Vorinstanz führt aus, mit Verfügung vom 30. Januar 2020 sei die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen aus dem Zellentrakt dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt und um Retournierung bis zum 24. Februar 2020 gebeten worden. Er sei mit Verweis auf eine Verfügung vom 30. August 2019 angewiesen worden, von einer Aushändigung der CD an die Beschwerdeführerin abzusehen. Er habe die CD trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf Art. 64 StPO nicht retourniert. Mit Eingabe vom 2. April 2020 habe der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Psychiaters eingereicht, wonach er diesem die CD überlassen habe, die in seiner Arztpraxis "aus seinem Verschulden" untergegangen sei. In einem Schreiben vom 7. Mai 2020 behaupte der Psychiater, die CD sei "jetzt wieder zum Vorschein gekommen". Auf die hierauf folgende Verfügung, die CD sofort, spätestens aber bis 20. Mai 2020 an das Gericht zurückzuschicken, sei keinerlei Reaktion erfolgt. Im Schreiben vom 7. Mai 2020 hätten die Beschwerdeführerin und der Psychiater angegeben, dass die Beschwerdeführerin die CD ursprünglich vom Rechtsvertreter erhalten und an den Psychiater weitergegeben habe.
14
Am 5. Juni 2020 sei bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und bei ihr die Original-CD gefunden worden, die die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit Schreiben vom 9. Juni 2020 habe zukommen lassen. Bereits mit Verfügung vom 27. Mai 2020 sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass ihr wegen Störung des Geschäftsgangs durch den Verlust der Original-CD der Videoaufnahmen voraussichtlich eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- auferlegt werde. Sie habe sich innert Frist nicht dazu vernehmen lassen. Durch die Weitergabe der CD an den Psychiater und die nicht vorgenommene Retournierung - obgleich sich die CD in ihrem Besitz befunden habe - habe die Beschwerdeführerin den vorübergehenden Verlust der Original-CD zu verantworten. Sie habe dadurch den Gang des Verfahrens gestört, weshalb sie mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- zu belegen sei (Urteil S. 12 f.).
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2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Staatsanwaltschaft angegeben, bei der bei ihr vorgefundenen CD handle es sich nicht um die gesuchte CD. Sie habe zwar eine CD von ihrem vormaligen Rechtsvertreter erhalten, dabei habe es sich aber nicht um die gesuchte CD gehandelt, und sie habe ihm die CD retourniert. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihrem Psychiater habe sie angegeben, die fragliche CD befinde sich bei ihrem vormaligen Rechtsvertreter. Sollte es sich bei der bei ihr vorgefundenen CD tatsächlich um die gesuchte CD handeln, habe sie nicht gewusst, dass sich diese CD bei ihr befinde. Sie habe die vorgeworfene Tathandlung bestritten (Beschwerde Ziff. 22). Die Schuldfrage sei im Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung zu klären. Es sei absolut unklar, wer die Verantwortung für das Verschwinden der CD trage.
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Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Sanktionierung gestützt auf Art. 64 StPO komme nur in Frage, wenn es sich um disziplinarische Verstösse handle, deren Urheberschaft klar feststellbar sei, und ein Verschulden im Sinne einer vorsätzlichen Handlung vorliege. Zu beachten sei die Unschuldsvermutung und der Untersuchungsgrundsatz, die verletzt worden seien (Beschwerde Ziff. 33, 37). Die Weitergabe bzw. Nichtretournierung der CD durch sie (die Beschwerdeführerin) sei keineswegs gesichert. Es sei unklar, welche Beiträge der vormalige Verteidiger und der behandelnde Psychiater zum Verschwinden der CD geleistet hätten. Die fotografische Dokumentation der CD in den Akten gebe zu gewissen Zweifeln Anlass. Zumindest eine Mitverantwortung an den Wirrungen trage die Vorinstanz. Es sei nicht erklärlich, dass die Gerichtsbehörden dem vormaligen Rechtsvertreter die Original-CD ausgehändigt hätten, ohne vorgängig eine Kopie zu erstellen. Hätte die Vorinstanz nicht das Original versandt, wäre es nie zu einer Störung des Verfahrensgangs gekommen (Beschwerde S. 9 f.). Das ihr im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Verhalten erfülle den Tatbestand von Art. 254 StGB, sodass de facto mit der Bussenverhängung eine Vorverurteilung stattgefunden habe. Es sei angesichts der Verhängung dieser Busse geradezu offensichtlich, dass sie mit einer ergebnisoffenen Prüfung und einem fairen Strafverfahren nicht werde rechnen können (Beschwerde S. 11-13). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eventualiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die vorinstanzliche Begründung falle knapp aus. Zwar verweise die Vorinstanz auf das hängige Strafverfahren, jedoch sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz sich mit den im Strafverfahren gemachten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Daher könne sie den Entscheid lediglich auf einer relativ abstrakten Ebene anfechten.
17
 
2.3.
 
2.3.1. Bei der zu beurteilenden Ordnungsbusse handelt es sich um eine in Art. 64 Abs. 1 StPO gesetzlich geregelte Disziplinarmassnahme. Danach kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbussen bis zu 1'000 Franken bestrafen.
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Auf diese Disziplinarmassnahme sui generis sind die allgemeinen Vorschriften des StGB nicht anwendbar (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 1150). Der Verfahrensleitung wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (Urteil 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1.2; BRÜSCHWEILER/NADIG/ SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO). Mit dieser Ordnungsbusse können etwa das eigenmächtige Verlassen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (BGE 135 I 313), das ungerechtfertigte Verlassen der Hauptverhandlung durch den Verteidiger (Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022) oder die wegen einer angeordneten und nicht innert Frist vorgenommenen Verfahrenshandlung säumige Partei belegt werden (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rzz. 537, 611, 983). Mit dieser letzteren Handlungsvariante begründet die Vorinstanz die Ordnungsbusse.
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2.3.2. Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Art. 64 Abs. 1 StGB bestimmt als gesetzliche Grundlage die Voraussetzungen und den Maximalbetrag der Busse. Die Bestimmung kodifiziert keinen Straftatbestand. Daher sind die Vorschriften des StGB entgegen der Beschwerdeführung nicht anwendbar. Der Bussenentscheid erfolgt nicht als strafrechtlicher Schuldspruch und ist nicht als Strafurteil zu qualifizieren, sodass die gebüsste Person sich insbesondere nicht auf die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO berufen kann. Daran ändert nichts, dass diesbezüglich von einem disziplinarischen "Verschulden" gesprochen wird (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 1; ADRIAN JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 64 StPO). Solche Bussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin fallen deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 2 zu Art. 64 StPO). Eine EMRK-Verletzung ist nicht gerügt. Das Bundesgericht prüft Verletzungen von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde qualifiziert vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 IV 453 E. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 2 BV beruft, wonach staatliches Handeln verhältnismässig sein muss, kann dieser Grundsatz gerügt werden, soweit wie hier die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht (Urteile 2C_275/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_621/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2.1), selbst wenn das grundrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip mit Art. 36 Abs. 3 BV gewährleistet wird.
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2.4. Die Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht geht insoweit fehl, als die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Willkür (Beschwerde S. 12) ist weder dargetan noch ersichtlich. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1). Wie sich nachfolgend ergibt, besteht keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
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Unbehelflich ist ebenso der Vorwurf der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3). Eine Gehörsrechtsverletzung ist nicht auszumachen.
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Ferner ist es entgegen der Beschwerde (oben E. 2.2) erklärlich, dass die Original-CD an den vormaligen Rechtsvertreter ausgehändigt wurde. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf die Originalakten; Rechtsbeiständen werden die Akten in der Regel zugestellt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rzz. 643, 644). Nach konstanter Rechtsprechung ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut; bei dessen Einschränkung gilt eine Zurückhaltung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass es sich beim vormaligen Rechtsvertreter etwa nicht um eine "gut beleumundete und vertrauenswürdige Person" (OBERHOLZER, a.a.O.) gehandelt bzw. es andere Gründe für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegeben hätte. Das ist denn auch nicht anzunehmen.
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Folglich legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
24
2.5. Die Verfügungen und Schreiben, auf die die Vorinstanz ihren Entscheid stützt und mit welchen sie die Original CD vergeblich zurückgefordert hat (oben E. 2.1), werden von der Beschwerdeführerin weder im Bestand noch im Inhalt bestritten, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 war der Beschwerdeführerin angekündigt worden, dass ihr wegen Störung des Geschäftsgangs durch den Verlust der Original-CD der Videoaufnahmen eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- auferlegt werde. Bei der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 wurde bei ihr diese Original-CD gefunden. Der Beschwerdeführerin musste zu diesem Zeitpunkt längst klar sein, dass die CD, die ihr vom vormaligen Rechtsvertreter ausgehändigt worden war und die sie ihrem Psychiater weitergereicht hatte (Schreiben vom 7. Mai 2020), vom Gericht bereits (mehrmals) eingefordert worden war. Dass ihr vormaliger Rechtsvertreter und ihr Psychiater vorübergehend in den Besitz dieser CD gelangt waren, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin sich vollauf darüber im Klaren sein musste (zuletzt mit Verfügung vom 27. Mai 2020), dass sie durch gerichtliche Verfügung verpflichtet und dafür verantwortlich war, die CD - die sich in ihrer Wohnung in ihrem Besitz befand, wie die Auffindung in ihrer Wohnung anlässlich der Hausdurchsuchung entgegen der Beschwerde ohne jeden Zweifel nachweist - der Vorinstanz zu retournieren. Angesichts dieses nicht bezweifelbaren Sachverhalts ist die umfangreiche Beschwerdeführung nicht nachvollziehbar. Es ist anzumerken, dass eine Säumnis des Anwalts in der Regel dem Vertretenen zuzurechnen ist (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2).
25
2.6. Inwiefern schliesslich die Verhängung der Busse an sich und ihre betragsmässige Festsetzung willkürlich oder unverhältnismässig sein sollte, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Die Ordnungsbusse ist von der zuständigen Verfahrensleitung festzusetzen. Ihr ist die Bemessung der Ordnungsbusse nach pflichtgemässem Ermessen aufgetragen (vgl. Urteil 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.3). Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide, zu denen Bussenentscheide im Sinne von Art. 64 StPO gehören, generell nur mit Zurückhaltung ein (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5; Urteile 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.1; 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.5). Daher schreitet das Bundesgericht u.a. nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen, sowie wenn sich Ermessensentscheide als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4). Eine Rechtsverletzung ist nicht zu erkennen.
26
3.
27
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts ihrer Bedürftigkeit sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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