VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_198/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 08.04.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_198/2022 vom 29.03.2022
 
[img]
 
 
8C_198/2022
 
 
Urteil vom 29. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Porzessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2022 (100.2022.53U).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. März 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2022,
1
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
2
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
3
dass die Vorinstanz auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalter-Stellvertreters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 17. Januar 2022 erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, sie erfülle die Minimalanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 VRPG/BE nicht und sei überdies ausserhalb der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 VRPV/BE erhoben worden,
4
dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen allein um vollumfängliche Abklärung der Angelegenheit ersucht,
5
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1.
9
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2.
11
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3.
13
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 29. März 2022
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Wirthlin
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).