BGer 5A_200/2022 | |||
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BGer 5A_200/2022 vom 30.03.2022 | |
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5A_200/2022 |
Urteil vom 30. März 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ & Co.,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,
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Jurastrasse 22, 4900 Langenthal,
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B._____ ___,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.
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Gegenstand
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Löschung einer Betreibung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. März 2022 (ABS 21 336).
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Erwägungen: | |
1.
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B.________ (fortan: Gläubiger) betreibt die Kollektivgesellschaft A.________ & Co (fortan: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, für eine Forderung von Fr. 11'585.50 zuzüglich Zins. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 zugestellt. Sie erhob Rechtsvorschlag.
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Am 8. November 2021 stellte der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren, dem er eine Schlichtungsvereinbarung vom 28. Juli 2021 beilegte. Mit Eingabe vom 19. November 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte, dass die Betreibung gestoppt und gelöscht werde. Am 18. Januar 2022 meldete das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der betriebenen Forderung durch die Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben. Bereits am 19. März 2022 (Postaufgabe) und erneut am 21. März 2022 (Postaufgabe) hat sie auch an das Obergericht "Einsprache" erhoben. Das Obergericht hat die Eingaben dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Alle drei "Einsprachen" sind weitgehend deckungsgleich. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Gegen den Entscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt die Revision bzw. Nichtigerklärung "sämtlicher Urteile". Soweit sie auf andere Urteile als den obergerichtlichen Entscheid vom 11. März 2022 abzielt, fehlt es an einer konkreten Bezeichnung, welche weiteren Urteile sie anfechten möchte. Darauf ist nicht einzutreten. Sodann kann die Schlichtungsvereinbarung nicht im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG aufgehoben werden.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die Beschwerdeführerin ersucht darum, weitere Dokumentation nachreichen zu dürfen. Da neue Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), ist auf eine entsprechende Fristansetzung zu verzichten.
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3.
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Das Obergericht hat erwogen, dass die Betreibung mit der Zahlung an das Betreibungsamt erloschen sei und nicht mehr gestoppt zu werden brauche. Die Voraussetzungen für eine "Löschung", d.h. einen Vermerk, wonach die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden dürfe (Art. 8a Abs. 3 SchKG), lägen nicht vor.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen den Gläubiger und kritisiert das Verhalten der Behörden im Zuge der Betreibung. Das von ihr gestellte Schadenersatzbegehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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4.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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