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Informationen zum Dokument  BGer 6B_410/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_410/2022 vom 30.03.2022
 
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6B_410/2022
 
 
Urteil vom 30. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Maskentragpflicht im Sinne der Covid-19-Verordnung, Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Dezember 2021 (ST.2021.94-SK3).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. Februar 2022 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. März 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 23. März 2022 und wurde der Schweizerischen Post am 24. März 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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