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Informationen zum Dokument  BGer 8C_646/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_646/2020 vom 30.03.2022
 
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8C_646/2020
 
 
Urteil vom 30. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Aargau, Gerichte Kanton Aargau,
 
Gericht U.________, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Beförderung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2020 (WBE.2019.192).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Der 1984 geborene A.________ war vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2014 am Gericht U.________ des Kantons Aargau als Rechtspraktikant angestellt. Ab 1. September 2014 arbeitete er vollzeitlich als Gerichtsschreiber. Mit Verfügung vom 13. November 2018 beförderten die Gerichte Kanton Aargau, Gericht U.________, (nachfolgend: Gericht U.________), A.________ gestützt auf das Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret; Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 165.130) sowie die Verordnung zum Einreihungsplan (SAR 165.131) in die Lohnstufe 14 und setzten den Bruttojahreslohn ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 105'989.45 (Leistungsanteil: 0.0) fest. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2018 gelangte A.________ an die Schlichtungskommission in Personalfragen und beantragte, in Abänderung der Verfügung vom 13. November 2018 sei der Bruttojahreslohn ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 127'500.- zu bestimmen, eventualiter sei dieser unter Beibehaltung des bisherigen Leistungsanteils von Fr. 3418.60 auf mindestens Fr. 109'408.05 festzulegen. Am 7. März 2019 empfahl die Schlichtungskommission den Parteien, den Lohn des Gesuchsstellers innerhalb der Lohnstufe 14 rückwirkend ab 1. Oktober 2018, insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Berufs- und Lebenserfahrung, neu zu bestimmen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 bestätigte das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau den am 13. November 2018 festgelegten Bruttojahreslohn.
2
B.
3
A.________ führte hiegegen Beschwerde und beantragte, der Jahresbruttolohn sei ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 122'500.- (zuzüglich Zins seit wann rechtens) festzulegen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. September 2020 die Verfügung vom 6. Mai 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen beziehungsweise zur betragsmässigen Neufestsetzung des Leistungsanteils an die Vorinstanz zurück.
4
C.
5
A.________ wiederholt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an das kantonale Gericht, subeventualiter an das Generalsekretariat der Gerichte zurückzuweisen.
6
Der Kanton Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen).
9
2.
10
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 91 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen einen sog. anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2 und 5.1).
11
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzliche Zwischenentscheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Er bedeute eine Festsetzung des Lohnes in einem zwar noch nicht betraglich definierten, aber im Ergebnis unterhalb des vorinstanzlichen Beschwerdeantrags liegenden Lohnbereich. In diesem Sinne habe das kantonale Gericht in seinem Rückweisungsurteil bei der Kostenverteilung festgestellt, dass der Leistungsanteil weit geringer ausfallen werde als die vom Beschwerdeführer geforderte Lohndifferenz, weshalb er als mehrheitlich unterliegende Partei einzustufen sei. Es handle sich damit nicht um eine ergebnisoffene Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner. Er könne infolge der verbindlichen materiellrechtlichen Vorgaben dem vorinstanzlichen Antrag nicht mehr entsprechen. Auch ein allfälliges zweites verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren vermöchte an diesem Ergebnis nichts mehr zu ändern, da die Vorinstanz bei Rechtskraft des hier angefochtenen Zwischenentscheids sich an diesen gebunden sähe und daher eine Lohnfestsetzung im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers von vornherein ausser Betracht fiele.
12
3.2. Mit diesen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nur annimmt, wenn dieser aus rechtlicher Sicht durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sache an die Gerichtsverwaltung zurückgewiesen, damit sie den Lohn des Beschwerdeführers neu festsetze. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht ein Nachteil erwachsen sollte, wenn das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eintritt. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.
13
4.
14
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Schlichtungskommission für Personalfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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