VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_152/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 20.04.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_152/2022 vom 31.03.2022
 
[img]
 
 
1C_152/2022
 
 
Urteil vom 31. März 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Datenschutz;
 
Gesuch um Datenänderung im ZEMIS; Kosten,
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des
 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Einzelrichterin,
 
vom 1. März 2022 (A-4393/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 1. März 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ betreffend "Datenschutz; Gesuch um Datenänderung im ZEMIS" als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
Mit Eingabe vom 6. März 2022 nimmt A.________ Bezug auf diesen Abschreibungsentscheid und bringt - soweit überhaupt verständlich - vor, dass ihm in den letzten drei Jahren willkürlich und verfassungswidrig Gerichtsrechnungen auferlegt worden seien und er nicht auf das Recht verzichte, eine förmliche Entschuldigung für die erlittenen Verfassungsverletzungen zu verlangen. Nach der Zustellung der Eingangsanzeige reichte A.________ eine weitere, an die für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständige Bundesgerichtspräsidentin gerichtete Eingabe ein, in welcher er verschiedene Gerichtsbehörden sowie die Universität Zürich in allgemeiner Weise kritisiert.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und begründet weder, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Abschreibungsentscheides hat, noch inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Beides ist auch nicht ersichtlich, hat doch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren kostenfrei abgeschrieben, nachdem das Staatssekretariat für Migration "durch die im Rahmen der Anerkennung der Staatenlosigkeit erfolgte Änderung des ZEMIS-Eintrags dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers entsprochen hat".
 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).