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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1293/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1293/2020 vom 31.03.2022
 
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6B_1293/2020
 
 
Urteil vom 31. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Pia Gössi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (Gehilfenschaft zu Diebstahl usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. September 2020 (STBER.2020.23).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.________ am 29. Juni 2017 der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, der mehrfachen Hehlerei und des Hausfriedensbruchs schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April 2012 und 13. Mai 2012, sprach es ihn frei. Das Amtsgericht bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, und mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
1
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 28. Februar 2019 die Schuldsprüche, soweit das amtsgerichtliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte A.________ ebenfalls mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sah indessen von einer Busse ab.
2
Das Obergericht hielt zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ am 18. April 2012 und 15. Mai 2012 bei Diebstählen von Kupfer half, indem er einen Lieferwagen zur Verfügung stellte. In der Nacht auf den 16. Mai 2012 fuhr er zudem mit seinem Lieferwagen unbefugt auf das eingezäunte Gelände der B.________ AG. Ferner kaufte er in fünf Fällen gestohlenes Kupfer ab und veräusserte es im Wissen um die deliktische Herkunft der Ware weiter.
3
A.b. Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von A.________ teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 bezüglich der Strafzumessung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_619/2019).
4
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 22. September 2020 die Rechtskraft der Freisprüche, der Schuldsprüche und der Entschädigungsfolgen fest. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte es die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
5
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2020 sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei er sich lediglich gegen die Anzahl der Tagessätze wendet. Er rügt, die Vorinstanz verletze Art. 49 und Art. 50 StGB, weil sie bei der Festlegung der Einsatzstrafe nicht alle Strafzumessungsfaktoren einbeziehe, sondern ihre Beurteilung auf die Tatkomponenten beschränke. Dieses methodisch falsche Vorgehen führe dazu, dass das alte Recht das mildere Recht sei. Im Ergebnis verstosse die Vorinstanz damit auch gegen den Grundsatz der "lex mitior", da sie bei der Bestimmung des Höchstmasses der Geldstrafe das alte und nicht das neue Recht anwende. Schliesslich verletze sie Art. 29 Abs. 2 BV, zumal sie nicht begründe, weshalb sie die Täterkomponenten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots erst bei der Gesamtstrafe berücksichtige.
7
1.2. Die Vorinstanz hält zur Strafart fest, der Beschwerdeführer sei wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher Hehlerei und einfachem Hausfriedensbruchs zu verurteilen. Für keine dieser Taten sei eine Strafe von mehr als 360 Einheiten auszufällen. Da der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei, gäbe es keine spezialpräventiven Gründe, welche für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Es könne somit für sämtliche Delikte eine Geldstrafe ausgefällt werden (Urteil S. 10 f. E. B.1).
8
Die Vorinstanz erwägt, vorliegend sei die Hehlerei das schwerste Delikt. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Wert des Deliktsgutes nicht mehr gering gewesen sei. Ferner stelle die Art und das hohe Gewicht des Deliktsgutes einige Anforderungen an den Hehler und die Diebstahlsdelikte seien ohne die vom Beschwerdeführer gebotene Möglichkeit, das Deliktsgut weiter zu veräussern, kaum denkbar gewesen. In subjektiver Hinsicht sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt habe. Das subjektive Tatverschulden wirke sich leicht verschuldenserhöhend aus. Damit könne insgesamt zufolge des nicht sehr hohen Werts des Deliktsgutes auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich geschlossen werden. Ausgehend von der für Hehlerei angedrohten Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten verschuldensangemessen (Urteil S. 10 f.). Weiter setzt die Vorinstanz - unter Würdigung der jeweiligen Tatkomponenten und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips - die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten des Beschwerdeführers fest (Urteil S. 12 ff.). Als Zwischenfazit hält sie fest, unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergebe sich somit eine theoretische Strafe von 525 Einheiten. Sodann trägt die Vorinstanz den Täterkomponenten (leichte Straferhöhung um 15 Einheiten wegen der Nichtbewährung) und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Strafreduktion um 20 %) Rechnung. Insgesamt erachtet sie eine Strafe von 450 Strafeinheiten als angemessen und legt die Gesamtstrafe als Geldstrafe auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 360 Tagessätzen fest (Urteil S. 14 f.).
9
 
1.3.
 
1.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).
10
1.3.2. Der Beschwerdeführer hat die zu beurteilenden Taten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts]), mithin unter der Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 a.E. mit Hinweisen).
11
Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden aArt. 34 Abs. 1 StGB betrug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze; nach neuem Recht ist die Höchstdauer der Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB).
12
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht einbezogen hätte, ist nicht ersichtlich (Urteil S. 10 ff.). Sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz die allgemeinen Täterkomponenten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots (tatunabhängiger Strafzumessungsfaktor) zu Recht erst nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte und nicht bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe bei den einzelnen Taten (vgl. Urteile 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.7; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5; je mit Hinweisen; siehe auch JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 116a zu Art. 49 StGB). Mithin erweisen sich auch die auf die angeblich falsche Methodik gestützten Rügen der Verletzung des Grundsatzes der "lex mitior", des Anspruchs auf rechtliches Gehörs des Beschwerdeführers und von Art. 50 StGB als unbegründet.
13
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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