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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1294/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1294/2020 vom 31.03.2022
 
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6B_1294/2020
 
 
Urteil vom 31. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti, Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nachträgliche Kosten, Verursacherprinzip
 
(mehrfache Pornografie),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. September 2020
 
(4M 17 47).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 15. Oktober 2018 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Herstellens von Pornografie zum eigenen Konsum zu einer Geldstrafe. Gegenstand des Strafverfahrens waren 132 Videodateien, die er am 27. November 2014 auf eine Festplatte kopiert hatte. Ausserdem befand das Kantonsgericht über den Verbleib von sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgern sowie über die Vernichtung von gesicherten Daten. Es hielt dabei fest, A.________ habe die Möglichkeit, innert 10 Tagen "nach Rechtskraft dieses Urteils" die nicht inkriminierten, privaten und nicht pornografischen Daten auf den unter der Lagernummer 12734 bei der Luzerner Polizei sichergestellten und beschlagnahmten externen Festplatten Samsung Story Station (HD-Position Nr. 2) und Seagate (HD-Position Nr. 13) gegen Vergütung des Aufwands der Luzerner Polizei, IT Forensics, auf einen separaten Datenträger kopieren und sich aushändigen zu lassen (Dispositiv-Ziff. 4.3).
2
Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 11. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_149/2019).
3
 
B.
 
B.a. A.________ gelangte an die Luzerner Polizei und ersuchte um die Herausgabe der nicht inkriminierten Daten auf den in Dispositiv-Ziff. 4.3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Oktober 2018 genannten Datenträgern. Die Polizei gab ihm daraufhin diejenigen Daten heraus, die ihres Erachtens offensichtlich keinen Sexualbezug haben, und erhob eine Aufwandsentschädigung.
4
B.b. Mit Schreiben an das Kantonsgericht Luzern vom 27. März 2020 verlangte A.________ die Herausgabe von 84 weiteren Datenordnern. Das Kantonsgericht antwortete, diese Daten seien vor der Herausgabe zu sichten, um sicherzustellen, dass keine allenfalls problematischen Daten retourniert würden. Der für die Sichtung und das Kopieren anfallende Aufwand werde in Rechnung gestellt.
5
Am 27. Juli 2020 versandte das Kantonsgericht Luzern einen Datenträger mit 80 der 84 von A.________ herausverlangten Datenordner und erhob eine Aufwandsentschädigung von Fr. 400.--. Hierbei wies es darauf hin, in den anderen vier, nicht herausgegebenen Ordnern hätten sich Videodateien befunden, die einen ähnlichen bzw. teilweise gleichen Inhalt aufweisen würden, wie diejenigen, welche im Urteil vom 15. Oktober 2018 zu einem Schuldspruch geführt hätten. Die vier Videodateien ("Don't trust the Bitch in Apartment", "Dracula", "Tohuwabohu" und "Underbelly") würden der zuständigen Staatsanwaltschaft zwecks näherer Abklärung und zum Entscheid über das weitere diesbezügliche Vorgehen übermittelt. A.________ teilte dem Kantonsgericht mit, er werde diese Aufwandsentschädigung nicht bezahlen.
6
B.c. Das Kantonsgericht Luzern hielt in der Folge mit Beschluss vom 28. September 2020 fest, ergänzend zu seinem Urteil vom 15. Oktober 2018 ergehe folgende Anordnung: A.________ habe dem Kantonsgericht für die Sichtung und das Kopieren der herausverlangten Dateien der sichergestellten Festplatte (Seagate, HD-Position Nr. 13) Fr. 400.-- zu bezahlen.
7
B.d. Mit Verfügung vom 26. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Luzern das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) bezüglich der vier vorerwähnten Filme in Anwendung des Opportunitätsprinzips ein. Den Datenträger mit den inkriminierten Dateien gab sie ihm nicht heraus.
8
Das Kantonsgericht Luzern wies die von A.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_976 /2021).
9
C.
10
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2020 (Ergänzung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Oktober 2018) sei aufzuheben.
11
D.
12
Das Kantonsgericht Luzern und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
13
 
Erwägungen:
 
1.
14
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag (Beschwerde S. 2) ist damit Genüge getan.
15
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Aufwands für die Herausgabe der von ihm nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Strafverfahrens herausverlangten Dateien. Er rügt eine Verletzung von Art. 426 Abs. 1 StPO und des Verursacherprinzips sowie eine willkürliche Anwendung von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Luzern vom 26. März 2013 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizkostenverordnung, JusKV/LU; SRL 265). Im Wesentlichen macht er geltend, die ihm auferlegten Kosten für die nochmalige Sichtung der Datenordnern durch die Vorinstanz habe nicht er verursacht. Die Vorinstanz dürfe ihm ihren Aufwand für diese eigenmächtige Durchforstung von Datenmaterial nicht in Rechnung stellen. Er sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Strafbehörden während seines jahrelangen Strafverfahrens 4M 17 47, das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei, sämtliche Dateien auf möglicherweise strafbares pornografisches Material hin durchsucht und dieses zur Anklage gebracht hätten.
16
 
2.2.
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der erhebliche Aufwand, der insbesondere bei der Sichtung der Datenordnern angefallen sei, sei durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Die Prüfung der Dateien sei nur nötig gewesen, weil die bei ihm sichergestellte Festplatte (Seagate, HD-Position 13) strafbares Material enthalte. Als auf das Ersuchen des Beschwerdeführers hin der erste Teil der Dateien durch die Polizei herausgegeben worden sei, sei dies noch mit relativ geringem Aufwand verbunden gewesen, weil die Polizei jeglichen Dateien mit Sexualbezug zurück behalten habe. Das Herausverlangen der zusätzlichen Dateien habe jedoch bedingt, dass sie, die Vorinstanz, all diese (sehr zahlreichen) Dateien habe prüfen müssen, um sicherzustellen, dass nicht Dateien mit verbotenem Inhalt zurückgegeben würden. Sie habe den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass der anfallende Aufwand in Rechnung gestellt würde (Beschluss S. 4 E. 3).
17
Die Vorinstanz hält weiter fest, für die Sichtung der sehr umfangreichen Datenmenge seien diversen Mitarbeitenden insgesamt ein Aufwand von über 30 Arbeitsstunden angefallen. Der hierfür veranschlagte Betrag von Fr. 500.-- sei angemessen. Auch die Gewährung eines Abschlags von Fr. 100.-- für die beschädigte CD sei angemessen. Daher habe ihr der Beschwerdeführer für die Sichtung und das Kopieren der herausverlangten Dateien, Fr. 400.-- zu leisten (Beschluss S. 4 E. 3).
18
2.2.2. In ihrer Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, eine erneute Prüfung der weiteren Dateien sei unerlässlich gewesen, weil der Beschwerdeführer bei ihr geltend gemacht habe, dass ihm die Polizei nicht alle nicht inkriminierten Dateien ausgehändigt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer nicht unbesehen alle Daten herausgeben dürfen, denn das Bundesgericht habe diesbezüglich erwogen, es seien nur diejenigen Daten auf der Festplatte Seagate herauszugeben, die nicht den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllen würden. Deshalb sei eine entsprechende Sichtung notwendig gewesen. Die Notwendigkeit einer weiteren Sichtung sei dem Beschwerdeführer spätestens nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019 bekannt gewesen. Insofern habe er damit rechnen müssen, dass ihm für die Visionierung des Datenmaterials weitere Kosten auferlegt würden, worauf sie ihn im Übrigen im Voraus hingewiesen habe. Indem der Beschwerdeführer das Datenmaterial gleichwohl herausverlangt habe, habe er den Anlass für die Kosten gesetzt (Vernehmlassung act. 15).
19
2.2.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus, bei der Sichtung des fraglichen Datenträgers durch die Vorinstanz seien erneut verbotene pornografische Inhalte gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft habe daraufhin ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Dieses Verfahren sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips mit Verfügung vom 26. März 2021 eingestellt worden. Diese Einstellungsverfügung sei aber noch nicht rechtskräftig, weil der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel erhoben habe (Vernehmlassung act. 12; vgl. separates Verfahren 6B_976/2021).
20
 
2.3.
 
2.3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Von dieser Kostentragungspflicht sind jene Verfahrenskosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil 6B_130/2020 vom 17. September 2020 E. 2.4 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 146 IV 332).
21
Die Auferlegung der Kosten für die Einziehung (Lagerung und Vernichtung) folgt aus dem Unterliegerprinzip. Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, wonach für Kostenfolgen derjenige aufkommt, der sie verursacht hat (Urteil 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
22
2.3.2. Nach Art. 421 Abs. 1 StPO legt die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen fest. Kann eine Gebühr, Auslage oder Entschädigung nicht schon beim Fällen des Endentscheids, sondern erst nachträglich ermittelt werden, ist ein entsprechender Vorbehalt im Endentscheid anzubringen. Ein solches Dispositiv des Endentscheids ist unvollständig und der entsprechende Betrag ist später in einem Berichtigungsentscheid gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO festzusetzen (Urteil 6B_779/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.2).
23
2.3.3. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind die Gegenstände der harten Pornographie immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 69 StGB ist nicht erforderlich (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Die Einziehung setzt keine Strafbarkeit der Person voraus, hingegen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit (Urteil 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweis).
24
2.3.4. Nach § 34 Abs. 1 JusKV/LU stellen das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Für andere Dienstleistungen (als die nachträgliche Akteneinsicht, die Abgabe eines Urteils/Entscheids, von Rechtskrafts- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, das Kopieren oder Vervielfältigen) werden dabei Gebühren von Fr. 20.-- bis Fr. 500.-- verrechnet (§ 36 Abs. 1 lit. g JusKV/LU).
25
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Rahmen des ursprünglichen Strafverfahrens befasste sich das Bundesgericht, neben der Bejahung der Rechtmässigkeit des Schuldspruchs des Beschwerdeführers, auch mit der Frage der Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Einziehung und Vernichtung der sichergestellten sowie beschlagnahmten Datenträgern (Urteil 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2). Es kam dabei zum Schluss, die Einziehung der in der Sache streitgegenständlichen Filme - 132 Videodateien, die der Beschwerdeführer auf eine Festplatte kopiert hatte - sei zu Recht erfolgt (vgl. Urteil 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1 und E. 2.2). Ebenso bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Einziehung von Filmen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Schuldspruchs gewesen seien (a.a.O. E. 2.3), wobei es hierzu ausdrücklich erwog, die Vorinstanz habe im Hinblick auf die Einziehung auch diejenigen Filme, die sie aus prozessualen Gründen (fehlende Anklage) nicht auf ihre Tatbestandsmässigkeit nach Art. 197 Abs. 5 StGB hin zu prüfen gehabt habe, gleichwohl auf ihr Verbotensein hin überprüfen und - sofern der Besitz per se strafbar sei - die betreffenden Datenträger ohne Weiteres einziehen und vernichten lassen dürfen (E. 2.3). Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, hinsichtlich der externen Festplatte "Seagate" resp. den darauf befindlichen Dateien, die den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllen würden, sei das vorinstanzliche Urteil ebenfalls zu bestätigen (a.a.O. E. 2.7 mit Verweis auf E. 6.3.5 des Urteils der Vorinstanz vom 15. Oktober 2018, in welcher die Vorinstanz festhielt,... die Festplatte Seagate enthalte [...] Filme mit verbotenen sexuellen Gewaltdarstellungen und der Beschwerdeführer werde diesbezüglich der Herstellung verbotener Pornografie schuldig gesprochen, womit der Deliktskonnex gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die nicht inkriminierten, privaten und nicht pornografischen Daten auf der externen Festplatte Seagate gegen Vergütung des Aufwands [...] kopieren und sich aushändigen zu lassen. Mache er davon keinen Gebrauch, werde die Festplatte eingezogen und vernichtet.). Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz vom 15. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer von der in Dispositiv-Ziff. 4.3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und gelangte mit einem entsprechenden Gesuch an die Vorinstanz. Die Sichtung der von ihm nach Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens herausverlangten, weiteren Dateien durch die Vorinstanz war nach dem Dargelegten nicht unnötig sondern vielmehr geboten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Strafbehörden hätten sämtliche Dateien bereits auf möglicherweise strafbares pornografisches Material hin durchsucht und zur Anklage gebracht (Beschwerde S. 5). Auch von einem eigenmächtigen Durchforsten von Datenmaterial durch die Vorinstanz kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht die Rede sein. Dass und inwiefern diese eine unnötige Verfahrenshandlung begangen haben soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr macht die Vorinstanz nichts anderes, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Herausgabe der weiteren Dateien zu behandeln. Soweit dieser sodann rügt, die Vorinstanz wende § 2 JusKV/LU willkürlich an, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern vorliegend diese Bestimmung, welche die Bemessung der Gebühren der berufsmässigen Vertretung regelt, massgebend sein soll. Die Angemessenheit der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
26
3.
27
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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