BGer 9C_127/2022 | |||
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BGer 9C_127/2022 vom 01.04.2022 | |
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9C_127/2022 |
Urteil vom 1. April 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, EL-Durchführungsstelle,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2022 (EL 2021/21).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 1. März 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2022 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
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dass das kantonale Gericht gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zum Ergebnis gelangt ist, die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2019 respektive ihres Einspracheentscheids vom 12. April 2021vorgenommene Berechnung, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1234.- monatlich (einschliesslich des der Krankenversicherung direkt ausbezahlten Pauschalbetrags von Fr. 431.-) zustünden, erweise sich als korrekt,
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dass dabei insbesondere auch erwogen wurde, es könne im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) überprüft werden, ob es richtig gewesen sei, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 180'920.- (ausbezahlte Kapitalleistung aus Vorsorge) anzurechnen, da der EL-Anspruch ab 1. Februar 2018 mit dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 rechtskräftig festgesetzt worden sei,
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dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
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dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermag,
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dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass, sollte der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine misslichen finanziellen Verhältnisse (auch) als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu deuten sein, dieses deshalb gegenstandslos wäre,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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