BGer 5D_45/2022 | |||
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BGer 5D_45/2022 vom 04.04.2022 | |
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5D_45/2022 |
Urteil vom 4. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat Wallis,
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vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1951 Sitten,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Februar 2022 (ZK 22 5).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst Zins und Mahnspesen.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- auf. Mit Schreiben vom 15. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei kostenlos und die Verfügung daher zu revidieren. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 machte das Obergericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die gerichtlichen Verfahren in betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen auch das Rechtsöffnungsverfahren gehöre, nicht kostenlos seien. Zudem forderte es ihn auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Weil die Nachfrist unbenutzt ablief, trat das Obergericht mit Entscheid vom 18. Februar 2022 auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen - sowie gegen zwei weitere Entscheide des Obergerichts (dazu Verfahren 5D_43/2022 und 5D_44/2022) - hat der Beschwerdeführer am 18. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 21. März 2022 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Obergericht von ihm einen Kostenvorschuss verlangt hat. Da sich die Zwischenverfügungen vom 4. und 31. Januar 2022, mit denen der Kostenvorschuss einverlangt und die Nachfrist angesetzt wurden, auf den Endentscheid auswirken, können sie mit der Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, Verfahren nach SchKG seien gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG (recte: Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) kostenlos. Er legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht mit der Einforderung eines Kostenvorschusses und insbesondere der Verfügung vom 31. Januar 2022, in welcher ihm die Rechtslage erläutert wurde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Der Beschwerdeführer hält auch das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 20a SchKG für kostenlos. Dies trifft nicht zu. Art. 20a SchKG gilt einzig für die kantonalen Aufsichtsbehörden und weder für das Bundesgericht noch allgemein für SchKG-Angelegenheiten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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