BGer 8C_183/2022 | |||
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BGer 8C_183/2022 vom 04.04.2022 | |
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8C_183/2022 |
Urteil vom 4. April 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2022 (IV.2021.00212).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 19. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2022,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. März 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 29. März 2022 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1; BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
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dass das kantonale Gericht im angefochten Urteil dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin in Anwendung des schweizerischen Rechts keine von der IV-Stelle des Kantons Zürich auszurichtende Invalidenrente zusteht,
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dass die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Invalidenrente fordert, weil ihr die spanische Rentenkasse eine solche mit Entscheid vom 25. Januar 2022 zugesprochen habe,
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dass sie nicht näher darlegt, inwiefern die von ihr pauschal angerufenen bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union die Schweizer Behörden verpflichten sollen, ihr ebenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen; dies lediglich zu behaupten und eine mangelhafte Absprache der verschiedenen Sozialversicherungsträger zu beanstanden, reicht nicht aus,
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dass abgesehen davon vor Bundesgericht dem kantonalen Gericht verschlossen gebliebene Tatsachen nur insoweit angerufen werden können, als es sich dabei um solche handelt, welche die sie anrufende Person nicht bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen); ein allfälliges Versäumnis des Rechtsvertreters muss sie sich anrechnen lassen (BGE 143 I 283 E. 1.3 mit Hinweisen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. April 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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