BGer 6B_300/2022 | |||
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BGer 6B_300/2022 vom 05.04.2022 | |
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6B_300/2022 |
Urteil vom 5. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2022 (UE210413-O/U/AEP).
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Erwägungen: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 17. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 105 E. 3.3.1; 138 I 143 E. 2). Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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3.
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Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts Zürich vom 22. Februar 2022. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO, Art. 136 StPO oder eine andere Gesetzesnorm verletzt haben könnte, legt er nicht dar. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Er macht sinngemäss geltend, da die Vorinstanz seine Beschwerde nicht behandelt habe, habe sie ihm auch keine Kosten auferlegen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenspruch anficht, zeigt er ebenfalls nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere Art. 428 StPO, unrichtig angewendet haben könnte. Die Beschwerde genügt damit den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, namentlich auf seine Ausführungen, mit denen er darlegt, durch welche Äusserungen sich B.________ der üblen Nachrede sowie der Verleumdung schuldig gemacht haben soll.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren keine notwendige Verteidigung vorsieht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin:
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Die Gerichtsschreiberin:
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