BGer 8C_779/2021 | |||
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BGer 8C_779/2021 vom 05.04.2022 | |
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8C_779/2021 |
Urteil vom 5. April 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2021 (VBE.2021.268).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der 1962 geborene A.________ ist seit dem 1. April 2017 bei der B.________ SA als Unterhaltsmechaniker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Der Suva wurde am 30. April bzw. 18. Mai 2020 ein Unfall vom 2. März 2020 gemeldet, bei dem der Versicherte gestürzt sein soll. Daraufhin teilte die Suva mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) erbringe. Aufgrund der weiteren Abklärungen und der Einschätzung des Kreisarztes stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 rückwirkend per 1. September 2020 ein. Sie hielt fest, die Rückenschmerzen seien nicht mehr unfallkausal und zwischen dem Ereignis vom 2. März 2020 sowie den Aortabeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. An der Leistungseinstellung hielt die Suva, nachdem sie eine weitere Stellungnahme vom Kreisarzt eingeholt hatte, mit Einspracheentscheid vom 22. April 2021 fest. Dabei verneinte sie nun zusätzlich auch den Unfallbegriff.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 18. Oktober 2021).
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C.
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Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 2. März 2020, insbesondere auch die Übernahme der Heilungskosten für die Aortabeschwerden, auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.
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Mit Eingabe vom 26. November 2021 liess A.________ die aktualisierten UVG-Akten einreichen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2021 zusätzliche Akten ins Recht legt, ist auf diese unzulässigen Noven nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 1. September 2020 bundesrechtskonform ist.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz erwog, die medizinischen Akten, auf die sich der Kreisarzt stütze, beruhten auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen, enthielten übereinstimmende Diagnosen sowie Befunde und ergäben ein vollständiges Bild über den relevanten medizinischen Sachverhalt. Nach dessen Würdigung und Konsultation von Fachliteratur komme der Kreisarzt zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. März 2020 und den Aortabeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich bestehe. Dabei habe sich der Kreisarzt auch mit den verschiedenen Sachverhaltsvarianten (zum Unfallhergang) auseinandergesetzt. Seine Feststellung, dass mehrere Darstellungen des Sachverhalts vorlägen, begründe zudem keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit.
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3.2. | |
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, der Kreisarzt sei voreingenommen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die kreisärztliche Feststellung, die Suva habe entschieden, eine "x-te neue Version" zu berücksichtigen, weder herablassend oder ironisch spöttisch ist noch die Angaben des Beschwerdeführers in Frage stellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Kreisarzt die Kausalitätsfrage in seinen verschiedenen Stellungnahmen - in sachlicher Art und Weise - unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Sachverhaltsabläufe prüfte. Damit lässt sich der vorinstanzliche Schluss nicht beanstanden, es bestehe kein Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Kreisarztes.
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3.2.2. Weiter zweifelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf zwei medizinische Artikel die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung an. Gemäss dem von ihm angerufenen "Patientenratgeber Aorta, Erkrankungen, Diagnostik und Therapie" des deutschen Herzzentrums Berlin sei die Ursache des intramuralen Hämatoms (IMH) nicht eindeutig geklärt. Daraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der andere Beitrag von FARBER/PARODI, MSD Manual, Ausgabe für Patienten, Aortendissektion, November 2020, nennt als seltene Ursache für eine solche Gesundheitsschädigung eine Verletzung durch einen Fahrzeugunfall oder Sturz, der zu einem heftigen Schlag auf die Brust führte. Ein derartiger Unfallmechanismus steht hier nicht zur Diskussion, dies unabhängig davon, ob von einem Verhebetrauma oder einem Sturz auf bzw. von einer Palette am 2. März 2020 ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer sind diesbezüglich seine Angaben vom 25. November 2020 entgegenzuhalten, wonach er vor dem Aufprall noch eine Abfangbewegung ausführen konnte. Das stimmt mit den medizinischen Berichten überein, in denen keine anderweitigen Verletzungen festgehalten wurden (kein Pleuraerguss oder dergleichen). Die Vorbringen in der Beschwerde erwecken somit keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, der nach zutreffender vorinstanzlicher Erwägung keine den konkreten Fall betreffende andere ärztliche Einschätzung gegenübersteht.
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3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. März 2020 und den Aortabeschwerden verneinte. Bei dieser Ausgangslage durfte sie offenlassen, ob überhaupt ein Unfall vorliegt. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5.
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Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. April 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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