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Informationen zum Dokument  BGer 5A_246/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_246/2022 vom 06.04.2022
 
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5A_246/2022
 
 
Urteil vom 6. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Nord bünden,
 
Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 18. März 2022 (ZK1 22 41).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde am 17. Januar 2022 mit ärztlicher Verfügung und sodann am 24. Februar 2022 mit Entscheid der KESB Nordbünden fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 18. März 2022 ab (Versand am 30. März 2022).
1
Am 1. April 2022 ging bei der KESB Nordbünden ein mit "28.08.20221" datiertes und mit "Entlassungsgesuch" betiteltes Schreiben ein, in welchem A.________ festhielt, sie "möchte eine Beschwerde gegen die KESB-FU einreichen". Die KESB ging davon aus, dass es sich um eine Reaktion auf den Entscheid des Kantonsgerichtes handle und A.________ diesen anfechten möchte, weshalb sie die Eingabe dem Bundesgericht weiterleitete, wo sie am 4. April 2022 eintraf.
2
 
Erwägungen:
 
1.
3
Die Eingabe enthält widersprüchliche Hinweise; aufgrund des zeitlichen Geschehens ist aber davon auszugehen, dass sich A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes wenden möchte.
4
2.
5
Anders als im kantonalen Verfahren, in welchem die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung nicht begründet werden muss (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB), gelten im bundesgerichtlichen Verfahren die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
6
3.
7
Indem die Eingabe eine blosse Beschwerdeerklärung enthält, bleibt sie unbegründet. Mithin ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
8
4.
9
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3.
15
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
16
Lausanne, 6. April 2022
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Herrmann
20
Der Gerichtsschreiber: Möckli
21
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