BGer 1C_190/2022 | |||
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BGer 1C_190/2022 vom 07.04.2022 | |
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1C_190/2022 |
Urteil 7. April 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
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Beschwerdegegnerin,
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handelnd durch Pro Natura Freiburg,
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Rue St-Pierre 10, 1700 Freiburg, und diese
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vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
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Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU), Chorherrengasse 17, Postfach, 1701 Freiburg,
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vertreten durch Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD), Reichengasse 27, Postfach, 1701 Freiburg,
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Oberamt des Greyerzbezirks,
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Schloss, 1630 Bulle.
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Gegenstand
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Raumplaunung und Bauwesen; Abänderung einer Baubewilligung betreffend Öffnungsperioden (Öffnung im Winter),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 14. Februar 2022 (602 2021 161, 602 2021 179).
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Erwägungen: |
1. | |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hat am 14. Februar 2022 die Beschwerde der PRO NATURA - SCHWEIZERISCHER BUND FÜR NATURSCHUTZ betreffend die Abänderung der Baubewilligung für die "Buvette des Sattels" in Jaun (Öffnung im Winter) gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es zu ¾ in der Höhe von Fr. 1'875.- dem Beschwerdegegner A.________. Es verpflichtete diesen zudem der PRO NATURA eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.- zu bezahlen.
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Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht einen "Recours contre les frais de la décision du 14 février 2021" ein.
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Mit Verfügung vom 18. März 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Kosteneinsprache nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen, womit die dem Bundesgericht überwiesene Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab, sondern weist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens ans RIMU zurück; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Sachurteilsvoraussetzungen nicht auseinander. Das schadet ihm insofern nicht, als der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts in dieser Konstellation erst anfechtbar ist, wenn das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen ist. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU), dem Oberamt des Greyerzbezirks und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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