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Informationen zum Dokument  BGer 6B_29/2022  Materielle Begründung
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BGer 6B_29/2022 vom 07.04.2022
 
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6B_29/2022
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl (SVG-Widerhandlung); Formerfordernisse an eine Einsprache; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2021 (SBE.2021.58 / va).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenberg büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 22. März 2021 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten" mit Fr. 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 320.--. Dagegen erhob sie mit gewöhnlicher E-Mail vom 31. März 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl samt Akten am 25. August 2021 dem Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. Das Bezirksgericht, Präsidium, trat am 20. September 2021 auf die Einsprache nicht ein, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 10. November 2021 ab.
 
Die dagegen erhobene sinngemässe Beschwerde leitete das Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 Frist bis zum 25. Januar 2022 sowie mit Verfügung vom 8. März 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. März 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die mit Rückschein versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
3.
 
Der mit gewöhnlicher E-Mail erklärte Rückzug der Beschwerde hat wegen Formungültigkeit unbeachtlich zu bleiben, was indessen keinerlei Nachteile bewirkt, da vorliegend auf eine Erhebung von Gerichtskosten umständehalber ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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