BGer 6B_334/2022 | |||
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BGer 6B_334/2022 vom 07.04.2022 | |
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6B_334/2022, 6B_335/2022, 6B_336/2022 |
Urteil vom 7. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmen (Drohung, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Verleumdung, üble Nachrede, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. März 2022 (2N 21 178, 2N 21 179, 2N 21 180).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerden gegen die von der Staatsanwaltschaft Luzern erlassenen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen vom 22. Juli 2021, vom 26. Juli 2021 sowie vom 11. Juni 2021 in drei separaten Verfügungen vom 1. März 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit drei identischen Beschwerden an das Bundesgericht.
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2.
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Die Verfahren 6B_334/2022, 6B_335/2022 und 6B_336/2022 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
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3.
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Bei den eingereichten Beschwerden handelt es sich um Kopien. Insoweit fehlt es an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben.
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4.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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5.
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Streitgegenstand sind ausschliesslich die Nichteintretensverfügungen. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerden mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Soweit er die vorinstanzliche Einverlangung einer Sicherheitsleistung mit der Begründung beanstandet, es handle sich bei den angezeigten Straftaten um Offizialdelikte, legt er vor Bundesgericht nicht dar, weshalb im Rechtsmittelverfahren bei angezeigten Offizialdelikten die in Art. 383 StPO für die Privatklägerschaft vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein sollte. Sein Einwand einer "Täter-Opfer-Umkehr" geht sodann offensichtlich an der Sache vorbei. Soweit er in diesem Zusammenhang schliesslich auch geltend macht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu erfüllen, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage geknüpft ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich nicht äussert. Zudem wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_658/2021, 1B_660/2021 und 1B_662/2021 vom 26. Januar 2022 abschliessend beurteilt und verneint. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass und inwiefern die angefochtenen Nichteintretensverfügungen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnten. Auf die Beschwerden ist folglich mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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6.
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Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_1211/2021 vom 26. Januar 2022 E. 6).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Die Verfahren 6B_334/2022, 6B_335/2022 und 6B_336/2022 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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