BGer 6B_340/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 27.04.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_340/2022 vom 07.04.2022 | |
[img]
|
6B_340/2022, 6B_341/2022 |
Urteil vom 7. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (falsches ärztliches Zeugnis, Erschleichen einer falschen Beurkundung); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2022 (BK 21 357 und BK 21 358).
|
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
| |
Nach Strafanzeigen einerseits wegen falschen ärztlichen Zeugnisses und andererseits wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten in zwei separaten Verfügungen vom 7. Juli 2021 nicht an die Hand. Die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern in zwei separaten Beschlüssen vom 1. Februar 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf je Fr. 750.--, wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit zwei identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. Die Verfahren seien zur sorgfältigen und wahrheitsgetreuen Sachverhaltsfeststellung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Sachverhalte seien klar und die Nichtanhandnahmen unverständlich.
| |
2.
| |
Die eröffneten Verfahren 6B_340/2022 und 6B_341/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
| |
3.
| |
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| |
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
| |
4.
| |
Die Beschwerden genügen den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht im Geringsten zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung und zeigt auch nicht auf, dass und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht ohne Weiteres aus dem Deliktssachverhalt.
| |
Zudem befasst sich die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen in den angefochtenen Beschlüssen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, die Sachlage aus ihrer eigenen subjektiven Sicht darzulegen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würde. Dass keine (weiteren) Zeugen befragt, keine Akten einverlangt, der beschuldigte Arzt nicht einvernommen und auch keine Ortsbesichtigung durchgeführt worden ist, liegt in der Natur der vorliegenden Nichtanhandnahmen. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht erkennt, geht es bei der Frage, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 11. Februar 2021 rechtmässig war, um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im Zivilverfahren zu klären ist.
| |
Inwiefern Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein sollen und die Vorinstanz mit ihren Beschlüssen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Einfordern von Sicherheitsleistungen (Art. 383 StPO) und die Kostenentscheide (Art. 428 StPO) bundesrechtswidrig sein sollen. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
| |
5.
| |
Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
| |
Die Verfahren 6B_340/2022 und 6B_341/2022 werden vereinigt.
| |
2.
| |
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
| |
3.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 7. April 2022
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |