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Informationen zum Dokument  BGer 8C_360/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_360/2021 vom 07.04.2022
 
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8C_360/2021
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. März 2021 (I 2020 94).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. März 2021,
 
in die Verfügungen vom 6. Dezember 2021 und vom 24. Januar 2022, mit welchen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen beziehungsweise innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
 
in Erwägung,
 
dass die beiden eingeschrieben versendeten Gerichtsurkunden gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig eröffnet gelten, auch wenn sie nach den erfolglosen Zustellungsversuchen trotz jeweils entsprechender Einladung bei der Post nicht abgeholt wurden,
 
dass die erste Verfügung vom 6. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer bei noch laufender Frist zusätzlich per A-Post zugeschickt wurde,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. April 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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