BGer 8C_69/2022 | |||
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BGer 8C_69/2022 vom 07.04.2022 | |
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8C_69/2022 |
Urteil vom 7. April 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Stephan Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2021 (VSBES.2021.113).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 1. Februar 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass sich überdies aus dem Antrag klar ergeben muss, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, wobei unklare Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind (BGE 136 V 131 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a),
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dass diesen minimalen Antrags- und Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) genügt werden muss und eine Nachfrist zur Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Rechtsschrift ausgeschlossen ist (BGE 118 Ib 134 E. 2 in fine mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_55/2021 E. 4.1.2 in fine mit Hinweisen, in: Pra 2021 89 902),
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dass daran auch der Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts in einer anderen Angelegenheit nichts zu ändern vermag,
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dass der Beschwerdeführer um "eine nach gesetzeskonformer Festlegung des IV-Grades bemessene Invalidenrente", eventualiter eine Rückweisung der Angelegenheit "zur rechtskonformen Neuberechnung des IV-Grades an die Vorinstanz" ersuchen lässt; was genau darunter zu verstehen ist, wird nicht hinreichend klar ausgeführt; lediglich zu fordern, die Invalidenrente sei nach einem der neuen Bemessungsgrundsätze festzulegen, wie sie in der jüngeren Literatur vorgeschlagen würden, reicht klarerweise nicht aus,
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dass der Beschwerdeführer überdies nicht aufzeigt, wie die von ihm allgemein angerufenen Grundsätze in seinem Fall konkret zur Anwendung gelangen und einen Rentenanspruch begründen sollen,
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dass damit den Minimalanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt wird, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass abgesehen davon auf das zwischenzeitig ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 verwiesen werden kann, womit eine Rechtsprechungsänderung verworfen worden ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. April 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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