BGer 5A_249/2022 | |||
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BGer 5A_249/2022 vom 08.04.2022 | |
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5A_249/2022 |
Urteil vom 8. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Stadt,
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Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 17. März 2022 (BEZ.2022.7).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Beschwerdeführerin die Pfändung an. Mit Eingabe vom 24. November 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt, welches die Eingabe der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiterleitete. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 (Poststempel) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht). Mit Entscheid vom 17. März 2022 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2022 (Ersterfassung auf der Post am 1. April 2022) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt erhobenen Vorwürfe sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Einsprachen verweist, ist darauf nicht einzugehen, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen, mit denen das Appellationsgericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat, erfolgt nicht. Die Beschwerdeführerin wiederholt bloss, dass sie die Forderung nicht anerkenne. Zudem macht sie geltend, ihr sei kein Urteil zugestellt worden und sie habe keine Abholungseinladung erhalten. Auf welches Urteil sie sich bezieht, ist unklar. Den angefochtenen Entscheid hat sie jedenfalls erhalten. Inwieweit das Appellationsgericht ihr das Gehör verwehrt hätte, legt sie nicht dar.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerde nicht auch mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) unzulässig ist, denn die Beschwerdeführerin macht geltend, den Betrag aufgrund der massiven Nötigung bezahlt zu haben. Die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG dient nicht der Rückforderung einer unter Betreibungsdruck beglichenen Forderung.
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3.
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Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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