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Informationen zum Dokument  BGer 8C_222/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_222/2022 vom 08.04.2022
 
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8C_222/2022
 
 
Urteil vom 8. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2022 (KA.2022.00001).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. März 2022 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2022,
 
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auf die gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 11. November 2021 gerichtete Beschwerde wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,
 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt,
 
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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