BGer 6B_119/2022 | |||
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BGer 6B_119/2022 vom 11.04.2022 | |
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6B_119/2022 |
Urteil vom 11. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 13. Dezember 2021 (BEK 2021 105).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Juni 2021 Strafanzeige gegen eine beim Spital B.________ angestellte Assistenzärztin wegen unzulässiger Freiheitsberaubung. Sie habe ihn ohne verlässliche Feststellung einer psychischen Störung fürsorgerisch unterbringen lassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 16. Juli 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 19. Januar 2022 mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen.
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2.
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Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
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3.
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Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet einzig der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussert, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsunterbringung einschliesslich die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als solche und damit allfällig verbundene Rechts- und Verfahrensverletzungen wären im sachbezogenen Verfahren zu rügen.
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4.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen demnach nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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5.
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht substanziiert zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Allfällige zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sind aufgrund des angezeigten Lebenssachverhalts auch nicht (ohne Weiteres) ersichtlich. Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung weist zwar einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht auf, jedoch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid. Für allfällige Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung haftet der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Allfällige Schadensersatzansprüche können demnach nicht im Zivilverfahren geltend gemacht werden, sondern sind mittels einer Staatshaftungsklage zu erheben (vgl. Urteile 6B_ 268/2021 vom 23. März 2021; 5A_1031/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.1; HAUSHEER/WEY, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 36 ff. zu Art. 454 ZGB). Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
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6.
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Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2).
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Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er macht in seiner Beschwerdeschrift zwar eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie weitere Rechtsverletzungen geltend. Die Vorbringen genügen indes nicht nur den Begründungsanforderungen nicht, sondern zielen zudem auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da der Beschwerdeführer seine Rügen mit der seines Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme begründet. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist damit indessen nicht bzw. nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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7.
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Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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