BGer 5A_206/2022 | |||
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BGer 5A_206/2022 vom 13.04.2022 | |
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5A_206/2022 |
Urteil vom 13. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Meilen,
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Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
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Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Wilhofstrasse 1, 8125 Zollikerberg.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Küsnacht-Zumikon-Zollikon,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 4. März 2022 (PS220025-O/U).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierte Beschwerdeführerin reichte beim Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich mehrere "Klagen" gegen das Betreibungsamt Küsnacht-Zumikon-Zollikon bzw. gegen dessen Leiter ein wegen angeblicher Verletzung von Berufs- und Standesregeln mit dem Antrag auf Einleitung einer administrativen und disziplinarischen Untersuchung.
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Das Inspektorat leitete diese Eingaben an das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Dieses eröffnete mehrere Aufsichtsverfahren und vereinigte diese schliesslich mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 unter einer Nummer; dabei erwog es u.a. auch, dass der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme und ihr folglich keine Verfahrensrechte zustünden. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, dass sie seitdem nichts mehr vom Bezirksgericht Meilen gehört habe. Mit Beschluss vom 4. März 2022 trat das Obergericht darauf nicht ein.
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Mit Eingabe vom 23. März 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, dass ihrer Beschwerde stattzugeben, das Bezirksgericht Meilen zur Gewährung der Akteneinsicht anzuweisen und mit einer Busse von Fr. 250'000.-- zu belegen sei. Auf die Kostenvorschussverfügung hat sie am 3. April 2022 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reagiert.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Eingabe in französischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Urteil ist jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
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3.
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Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 richten würde, sei sie verspätet eingereicht worden, und im Übrigen sei es folgerichtig, wenn das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin nicht über den weiteren Verlauf des Aufsichtsverfahrens informiert habe, in welchem ihr keine Parteistellung zukomme; soweit schliesslich Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts verlangt werde, sei nicht das Obergericht entscheidzuständig, sondern ein entsprechendes Gesuch an das Bezirksgericht zu richten, wobei ein Akteneinsichtsrecht ohnehin nur im Rahmen einer Parteistellung bestehe.
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4.
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Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie rügt direkt, dass ihr ein Akteneinsichtsrecht zukomme und ihr dieses rechtsverletzend vorenthalten werde. Das behauptete Akteneinsichtsrecht kann allerdings vor Bundesgericht nicht direkt thematisiert werden: Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen solchen gefällt hat, den Anfechtungsgegenstand (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf hätte sich die Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG zu beziehen und es wäre darzulegen, inwiefern die Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen sollen und das Obergericht das Akteneinsichtsrecht materiell hätte prüfen müssen.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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6.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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7.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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