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Informationen zum Dokument  BGer 5D_58/2022  Materielle Begründung
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BGer 5D_58/2022 vom 13.04.2022
 
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5D_58/2022
 
 
Urteil vom 13. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Bezirksratskanzlei Dielsdorf,
 
Geissackerstrasse 24, Postfach 273, 8157 Dielsdorf.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RT220034-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Januar 2021 auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 962.-- leitete der Kanton Zürich gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin die Betreibung ein.
1
Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Zürich im betreffenden Betreibungsverfahren für Fr. 962.-- definitive Rechtsöffnung.
2
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
3
Gegen diesen (und den separaten Beschluss betreffend die erstinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege, dazu Verfahren 5D_59/2022) erhob die Schuldnerin am 11. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
4
 
Erwägungen:
 
1.
5
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 962.-- Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
6
2.
7
Es werden keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen genannt, welche verletzt sein könnten, und noch weniger werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf pauschale Kritik und Polemik (das Bezirksgericht habe zweimal ein Urteil gefällt, obwohl es befangen sei und ihm die Entscheidkompetenz nicht zustehe; das Obergericht habe diese Schweinerei nicht gestoppt, sondern mitgemacht, was schändlich sei; auch dem Obergericht stehe es nicht zu, in dieser Angelegenheit Beschlüsse oder Urteile zu fällen; die Betreibung sei nie gerechtfertigt gewesen und müsse durch das Bundesgericht als ungültig erklärt werden; im schweizerischen Rechtsstaat könne man sich jede Schweinerei erlauben und daran eine goldene Nase verdienen; alle Urteile seien vom Bundesgericht per sofort aufzuheben; das Ganze sei skandalös).
8
3.
9
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
10
4.
11
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
12
5.
13
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
15
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2.
17
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
18
3.
19
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
20
4.
21
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
22
Lausanne, 13. April 2022
23
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
24
des Schweizerischen Bundesgerichts
25
Das präsidierende Mitglied: Escher
26
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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