BGer 5D_59/2022 | |||
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BGer 5D_59/2022 vom 13.04.2022 | |
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5D_59/2022 |
Urteil vom 13. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Dielsdorf,
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Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RT220036-O/U).
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Sachverhalt: | |
Für mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Januar 2021 auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 962.-- leitete der Kanton Zürich gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin die Betreibung ein.
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Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Kanton Zürich im betreffenden Betreibungsverfahren für Fr. 962.-- definitive Rechtsöffnung. Mit separater Verfügung gleichen Datums wies es das für das Rechtsöffnungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen (und ebenfalls gegen den Beschluss betreffend die Rechtsöffnung, dazu Verfahren 5D_58/2022) erhob die Schuldnerin am 11. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1.
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Bei Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1). Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsöffnungsangelegenheit mit einem Streitwert, der deutlich unterhalb der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Schwelle von Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Demzufolge steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
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2.
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Es werden keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen genannt, welche verletzt sein könnten, und noch weniger werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf pauschale Kritik und Polemik (das Bezirksgericht habe zweimal ein Urteil gefällt, obwohl es befangen sei und ihm die Entscheidkompetenz nicht zustehe; das Obergericht habe diese Schweinerei nicht gestoppt, sondern mitgemacht, was schändlich sei; auch dem Obergericht stehe es nicht zu, in dieser Angelegenheit Beschlüsse oder Urteile zu fällen; die Betreibung sei nie gerechtfertigt gewesen und müsse durch das Bundesgericht als ungültig erklärt werden; im schweizerischen Rechtsstaat könne man sich jede Schweinerei erlauben und daran eine goldene Nase verdienen; alle Urteile seien vom Bundesgericht per sofort aufzuheben; das Ganze sei skandalös).
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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