BGer 6B_131/2022 | |||
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BGer 6B_131/2022 vom 13.04.2022 | |
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6B_131/2022 |
Urteil vom 13. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (unnötige Bereicherung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Dezember 2021 (BK 21 570).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen "unnötiger Bereicherung" am 2. Dezember 2021 nicht an die Hand. Sie führte zur Begründung aus, es sei kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich. Es handle sich vorliegend vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 30. Dezember 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).
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3.
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Die Beschwerdeeingabe vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass ihm aufgrund der angeblichen Straftat Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache nicht begründet, da sich daraus nicht ergibt, weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auch vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf Verletzungen von Vertragsbestimmungen gemäss OR und fordert strafrechtliche Konsequenzen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht erkennen, geht es um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen ist. Inwiefern eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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