BGer 6B_540/2021 | |||
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BGer 6B_540/2021 vom 13.04.2022 | |
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6B_540/2021 |
Urteil vom 13. April 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückzug der Berufung (einfache Verletzung der Verkehrsregeln),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. April 2021 (SU210001-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ meldete am 2. September 2020 Berufung gegen ein ihm gleichentags eröffnetes Urteil des Bezirksgerichts Bülach an. Am 16. September 2020 stellte er beim Obergericht des Kantons Zürich seine Berufungsanträge und verwies zur Begründung auf frühere Schreiben. Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung am 24. Dezember 2020, wiederholte er mit Eingabe vom 14. Januar 2021 seine Berufungsanträge und begründete diese summarisch.
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Am 24. Februar 2021 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens und setzte A.________ Frist zur Begründung seiner Berufung, verbunden mit der Mitteilung, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn er keine schriftliche Eingabe einreiche.
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B. | |
Mit Beschluss vom 1. April 2021 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab und hielt fest, das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2020 sei in Rechtskraft erwachsen.
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C. | |
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2021 sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
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Das Obergericht und der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich verzichteten darauf, eine Vernehmlassung einzureichen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sind Beschwerden an das Bundesgericht zu begründen und ist in gedrängter Form darzulegen inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf seine "vergangenen Schreiben, die vor der Gerichtsverhandlung eingereicht worden sind" verweist, ist er demnach nicht zu hören.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, sie habe mit Beschluss vom 24. Februar 2021 entschieden, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde. Dem Beschwerdeführer sei eine 20-tägige Frist gesetzt worden, um seine Berufung schriftlich unter Bezugnahme auf die zulässigen Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vollständig zu begründen. Zudem habe sie ihn explizit darauf hingewiesen, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn er keine schriftliche Eingabe einreiche. Der Beschwerdeführer habe innert der 20-tägigen Frist keine Eingabe eingereicht. Die Berufung gelte daher androhungsgemäss als zurückgezogen.
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1.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Berufung bereits mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2021 begründet. Zudem habe er den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. Februar 2021 am 1. März 2021 erhalten und sein Antwortschreiben der Deutschen Post am 2. März 2021 fristgerecht übergeben. Dieses sei der Vorinstanz am 5. März 2021 zugestellt worden.
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1.4. Der Beschwerdeführer belegt sein Vorbringen, wonach er auf den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. Februar 2021 fristgerecht reagiert habe, mit einem auf den 2. März 2021 datierten Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG und einem Track & Trace-Auszug, aus welchem sich ergibt, dass die der Deutschen Post AG übergebene Sendung der Vorinstanz am 5. März 2021 zugestellt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage act. 2). Damit erbringt er zwar den Nachweis, dass er innert der ihm mit Beschluss vom 24. Februar 2021 angesetzten Frist an die Vorinstanz gelangt ist. Um was für ein Schreiben es sich dabei gehandelt hat, zeigt er jedoch nicht auf. Angesichts dessen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten lediglich ein vom Beschwerdeführer am 1. März 2021 unterschriebener Empfangsschein betreffend den Beschluss vom 24. Februar 2021 befindet (vgl. kantonale Akten act. 42) und auf dem vor Bundesgericht als Beschwerdebeilage eingereichten besagten Empfangsschein (vgl. Beschwerdebeilage act. 2) zudem handschriftlich "am 2.3.21 p. Brief Einschr." vermerkt ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Unterzeichnung und Rücksendung der Empfangsbestätigung beschränkt hat. Dass er innert der von der Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Februar 2021 angesetzten Frist von 20 Tagen eine weitere Begründung seiner Berufung eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, darf ihm dies indes nicht zum Nachteil gereichen bzw. kann daraus nicht auf einen Rückzug der Berufung geschlossen werden.
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1.5. | |
1.5.1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile 6B_426/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2).
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Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Die in dieser Bestimmung genannte Eingabe bezieht sich auf die Anträge und deren Begründung (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis).
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Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis. Sie ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Punkte umfassen (Urteile 6B_1418/2017 vom 23. November 2018 E. 4; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. Der appellierenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis). Erfüllt die Eingabe die in Art. 385 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
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1.5.2. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 2. September 2020 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet. Noch vor Erhalt des begründeten Urteils hat er mit Eingabe vom 16. September 2020 seine Berufungsanträge gestellt und zur Begründung auf frühere Schreiben verwiesen. Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung am 24. Dezember 2020, hat er mit Schreiben vom 14. Januar 2021 seine bereits gestellten Berufungsanträge wiederholt und diese summarisch begründet (vgl. angefochtener Beschluss S. 2). Dabei hat der Beschwerdeführer in seiner als Berufungserklärung zu qualifizierenden Eingabe vom 14. Januar 2021 (vgl. Beschwerdebeilage act. 2) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten will. Auch hat er erklärt, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids er verlangt. Indem er den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt bestritt und sich auf den Standpunkt stellte, dass die gegen ihn verwendete Videoaufnahme rechtlich unzulässig, mithin nicht verwertbar sei, hat er darüber hinaus - wenn auch sehr knapp - dargelegt, welche Gründe aus seiner Sicht einen anderen Entscheid nahe legen. Dass und inwiefern die Berufungserklärung den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entsprochen hätte, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage in der Lage gewesen, das Verfahren durchzuführen. Dabei schadet nicht, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2021 eingereichte Begründung innert Frist in einer schriftlichen Eingabe zu wiederholen oder unter Verzicht hierauf auf seine begründete Berufungserklärung zu verweisen. Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 erwogen hat, käme die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf dieses Säumnis einem überspitzten Formalismus gleich. Diese prozessuale Formstrenge wäre sachlich nicht gerechtfertigt, würde zum blossen Selbstzweck verkommen und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren. Die Vorinstanz wäre nach dem Gesagten gehalten gewesen, das eingelegte Rechtsmittel materiell zu prüfen und sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021 aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Berufung als erledigt abgeschrieben hat, verletzt damit Bundesrecht.
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2. | |
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist dem obsiegenden Beschwerdeführer nicht auszurichten, zumal er nicht anwaltlich vertreten ist und nicht ersichtlich ist, dass der betriebene Aufwand über das jeder Person zur Wahrnehmung eigener Interessen zumutbare Mass hinaus ginge (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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