BGer 5A_219/2022 | |||
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BGer 5A_219/2022 vom 14.04.2022 | |
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5A_219/2022 |
Urteil vom 14. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 28. Februar 2022 (ZSU.2021.251).
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Sachverhalt: | |
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau betrieb den rubrizierten Beschwerdeführer für Fr. 99'000.--. Mit Entscheid vom 15. November 2021 erteilte ihr das Bezirksgericht Baden für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde vom 28. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Am 7. April 2022 reichte er fristgerecht eine begründete Eingabe nach mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
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2.
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Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 26. November 2018 zur Rückzahlung zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum von 15. Juni 2012 bis 15. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 159'979.80 verpflichtet worden sei. Gemäss Ratenzahlungsvereinbarung vom 3. Juli 2019 habe er sich verpflichtet, den Betrag in monatlichen Raten von Fr. 4'500.-- zurückzuzahlen, wobei im Fall der Nichteinhaltung der ganze Betrag zur Rückzahlung fällig werde. Mit diversen Mahnungen sei er zur Wiederaufnahme der Rückzahlungen und schliesslich zur Zahlung der Restanz aufgefordert worden, die unbestrittenermassen Fr. 99'000.-- betrage.
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In rechtlicher Hinsicht hat es erwogen, die Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch von fünf Jahren (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG) sei mit der Rückerstattungsverfügung vom 15. Juni 2017 gewahrt worden und die Rückerstattungsforderung sei mit dem Einspracheentscheid vom 26. November 2018 rechtskräftig festgelegt geworden. Die Vollstreckung sei am 23. August 2021 und damit wiederum innerhalb von fünf Jahren eingeleitet worden.
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3.
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Der Beschwerdeführer wiederholt seine Ansicht - welche vom Obergericht im Anschluss an die vorerwähnten Ausführungen behandelt und verworfen wurde -, wonach er im Juli 2016 die letzten Leistungen erhalten habe und somit ab August 2021 alles unwiderruflich verwirkt sei und keinerlei Rückforderungsansprüche mehr bestünden. Das erneute Vortragen der generalisierenden und an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeizielende Behauptung ist keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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