BGer 5A_273/2022 vom 14.04.2022 | |
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5A_273/2022 | |
Urteil vom 14. April 2022 | |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Stadt,
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Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. März 2022 (DGZ.2021.6).
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Sachverhalt: | |
Gegen eine Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 9. November 2020 erhob A.________ am 14. Dezember 2020 bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt eine Beschwerde, auf welche mit Entscheid vom 14. Januar 2021 nicht eingetreten wurde. Die Rechtsmittel an das Appellationsgericht Basel-Stadt als obere kantonale Aufsichtsbehörde und an das Bundesgericht blieben ohne Erfolg (je Nichteintretensentscheide).
| 1 |
Am 29. April 2021 reichte A.________ bei der unteren Aufsichtsbehörde ein Revisionsgesuch ein, auf welches mit Entscheid vom 11. Mai 2021 nicht eingetreten wurde. Das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 21. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde am 29. September 2021 nicht ein.
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Am 21. Oktober 2021 verlangte A.________ beim Appellationsgericht die Revision des Entscheides vom 21. Juli 2021. Mit Entscheid vom 8. März 2022 wies das Appellationsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 11. April 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 8. März 2022.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
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Soweit jedoch kantonales (Verfahrens-) Recht zur Anwendung kommt, gelten die strengeren Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, denn kantonales Recht kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die ZPO als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 385 E. 2.3).
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2.
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Das Appellationsgericht ist davon ausgegangen, dass sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angesprochen werde. Im Anschluss hat es erwogen, dass das vorgelegte Schreiben vom 29. September 2021 erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden und deshalb kein Revisionsgrund sei. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend machen wolle, dass die mangelnde Korrektur eines Fehlers im Familienbüchlein ihrer Eltern vom 29. September 1998 nach der Entdeckung des Fehlers am 4. Dezember 2008 eine neue erhebliche Tatsache bilde, sei nicht erkennbar, weshalb dies im früheren Verfahren nicht habe beigebracht werden können; im Übrigen sei aber auch keine Relevanz für das vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeverfahren erkennbar.
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3.
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Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes von Art. 20a Abs. 3 SchKG grundsätzlich von den Kantonen bestimmt. Der Kanton Basel-Stadt erklärt in § 5 Abs. 4 EG SchKG/BS die Vorschriften der ZPO als anwendbar. Weil diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt, müsste die Beschwerdeführerin nach dem in E. 1 Gesagten mit substanziierten Verfassungsrügen dartun, inwiefern das Appellationsgericht Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO in willkürlicher Weise gehandhabt oder in anderer Weise gegen Verfassungsnormen verstossen haben soll.
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Es werden weder formell noch der Sache nach Verfassungsrügen erhoben und die appellatorischen, sich um das Familienbüchlein drehenden Ausführungen beziehen sich, soweit sie überhaupt verständlich sind, auch nicht in erkennbarer Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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5.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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