BGer 5A_274/2022 | |||
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BGer 5A_274/2022 vom 14.04.2022 | |
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5A_274/2022 |
Urteil vom 14. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 1,
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Gessnerallee 50, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Rückweisung eines Betreibungsbegehren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. April 2022 (PS220061-O/U PS220062-O).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierte Beschwerdeführerin gelangte am 9. März 2022 an das Betreibungsamt Zürich 1 und reichte umfangreiche Unterlagen betreffend einen "Fall B.________" ein. Das Betreibungsamt leitete daraus ab, dass sie gegen die Bank C.________ eine Betreibung einleiten möchte und wies das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2022 zur Verbesserung der Schuldnerbezeichnung und der Angabe des Forderungsgrundes zurück.
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Mit Eingabe vom 10. März 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie hielt fest, gegen D.________ Beschwerde einreichen zu wollen, weil dieser unfähig sei, sie in ihrer Schreibart zu verstehen. Im Übrigen berichtete sie vor allem über den "Fall B.________". Mit weiterer Eingabe äusserte sie sich wiederum ausführlich zum "Fall B.________". Mit Beschluss vom 28. März 2022 trat das Bezirksgericht darauf nicht ein.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. April 2022 nicht ein.
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Mit als "Fall B.________" bezeichneter Eingabe vom 13. April 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
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2.
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Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die keinen Reim ergebenden Ausführungen scheinen sich - wie bei zahlreichen früheren Beschwerden - auf einen "Fall B.________" zu beziehen.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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