BGer 5D_61/2022 | |||
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BGer 5D_61/2022 vom 14.04.2022 | |
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5D_61/2022 |
Urteil vom 14. April 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Statthalteramt Bezirk Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RT220041-O/U).
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Sachverhalt: | |
Im einem durch den Kanton Zürich eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren verlangte das Bezirksgericht Uster von diesem einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--.
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Dagegen erhob der Schuldner und rubrizierte Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde, welches darauf nicht eintrat mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an einem Nachteil und er habe kein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung.
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Mit einer als "institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" betitelten Beschwerde vom 11. April 2022 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit einer Vielzahl von Rechtsbegehren, u.a. dahingehend, dass ihm die Funktionäre des Bundesgerichtes (näher bezeichnete Mengen an) Gold als Pönale zukommen lassen, wenn sie sich seiner Anliegen annehmen.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Streitwert beträgt Fr. 300.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
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2.
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Es werden keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen genannt, welche verletzt sein könnten, und noch weniger werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr erfolgen weitschweifige Ausführungen zur Welt, zum schweizerischen Politsystem, zur Ausübung von Herrschaft, zu Menschenrechten, zu Behörden, zur Wirtschaft und zur Legitimität des Bundesgerichts. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ist nicht auszumachen.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitlied: Der Gerichtsschreiber:
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Escher Möckli
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