BGer 8C_223/2022 | |||
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BGer 8C_223/2022 vom 14.04.2022 | |
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8C_223/2022 |
Urteil vom 14. April 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2022 (VV.2021.70).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 28. März 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Februar 2022,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 23 Taggeldereinstellen durfte,
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dass sie in Würdigung der aufgelegten Arztberichte namentlich erwog, eine die avisierte Arbeitsstelle als Betriebsinformatiker bei der B.________ GmbH als unzumutbar erscheinen lassende gesundheitliche Beeinträchtigung sei objektiv nicht ausgewiesen; auf das Einholen eines Berichtes von Dr. med. C.________, welcher vor mehreren Jahren (als erster) eine "Elektrohypersensitivität" diagnostiziert haben soll, verzichtete das kantonale Gericht, da sich auch daraus keine zeitnah dokumentierte, aktuelle und objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung ergebe, welche die Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen liesse,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich seine eigene Sicht der Dinge wiederholt; inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder der Entscheid sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll, legt er nicht dar,
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dass damit den eingangs erwähnten Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt wird,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, den Bericht von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2012 nachzureichen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern daraus etwas für den massgeblichen Zeitraum des Bewerbungsprozesses im Juli 2020 gewonnen werden könnte, zumal darin lediglich ein auf drei Monate befristetes Therapiekonzept zur Behandlung einer hochgradigen Elektrosensibilität empfohlen ist (vgl. zudem das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorbringen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. April 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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