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Informationen zum Dokument  BGer 8C_323/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_323/2021 vom 14.04.2022
 
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8C_323/2021
 
 
Urteil vom 14. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2021 (VBE.2020.451).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1964, war sei 1986 - zuletzt als Gärtner-Vorarbeiter - in der B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Februar 2018 wurde er bei der Arbeit von einem Rad-Dumper überrollt. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach mehreren operativen Eingriffen sowie medizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die Suva dem Versicherten am 17. Dezember 2019 die Taggeldeinstellung per 30. April 2020 an. Bis dahin erbringe sie übergangsweise während der Suche einer angepassten Arbeitsstelle noch ein Taggeld. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020, stellte die Suva per 30. April 2020 sämtliche Versicherungsleistungen ein, sprach dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine (bereits am 1. Mai 2019 ausbezahlte) Integritätsentschädigung von 20 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
2
B.
3
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 9. März 2021).
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2020 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
7
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 27. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
8
Erwägungen:
9
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
10
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
11
2.
12
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 28. Februar 2020 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 bestätigte Taggeldeinstellung per 30. April 2020 und Verneinung eines Rentenanspruchs nach UVG bestätigte.
13
2.2. Fest steht und vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist der per 30. April 2020 verfügte Heilbehandlungsabschluss. Gleiches gilt für den Anspruch auf Integritätsentschädigung. Dr. med. C.________ schätzte demnach den Integritätsschaden anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2019 gestützt auf die dem Beschwerdeführer dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit unbestritten auf 20 %.
14
2.3. Der Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2020 bildet in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6; je mit Hinweis; Urteil 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.1 mit Hinweis).
15
 
2.4.
 
2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
16
2.4.2. Die mit Eingabe vom 27. August 2021 erstmals vor Bundesgericht neu eingereichten und nach Erlass des Einspracheentscheides (E. 2.3) datierenden Unterlagen bleiben entgegen dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zum Vornherein unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.2).
17
3.
18
D as kantonale Gericht hat die hier massgebenden rechtlichen Grund lagen betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1; 134 V 109 E. 4) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Richtig ist auch die Wiedergabe der Praxis zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.
19
4.
20
Der Beschwerdeführer macht geltend, zu 100 % invalid zu sein. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf die versicherungsinternen medizinischen Berichte zur Arbeitsfähigkeit abgestellt habe. Selbst wenn eine entsprechende Restarbeitsfähigkeit medizinisch begründbar wäre, sei diese nicht verwertbar. Zudem habe das kantonale Gericht sein Ermessen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsfehlerhaft ausgeübt.
21
 
5.
 
5.1. Basierend auf den - hinsichtlich des Integritätsschadens unbestrittenen - unfallbedingten Gesundheitsstörungen (vgl. E. 2.2 hievor) beschrieb Dr. med. C.________ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des Iliosakralgelenks (ISG) und der Schambeinfuge (Symphyse). Die 3. Schraube von links an der Symphysenplatte müsse kurz- bis mittelfristig entfernt werden. Laut Dr. med. C.________ sollten dem Beschwerdeführer angepasste, wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne durchgehendes Sitzen, Stehen oder Gehen von länger als einer halben Stunde, ohne repetitives Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung, ohne Einnehmen von längeren Zwangshaltungen insbesondere mit vorgeneigtem Oberkörper, ohne Tätigkeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen, welche im Becken verspürbar sind, und ohne Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten zumutbar sein. Am 11. Juli 2019 folgte die operative Entfernung der Schrauben und Platte an der Symphyse, wobei es zu einer iatrogenen Harnblasenverletzung kam, welche sogleich mit doppelreihiger Naht der Harnblasenwand saniert wurde. Anschliessend nahm der Beschwerdeführer vom 5. September bis 2. Oktober 2019 an einer beruflichen Grundabklärung in der Klinik D.________ teil. Die Suva-Ärztin Dr. med. E.________ bestätigte am 1. November 2019, nach der Metallentfernung mit Komplikationen im Juli 2019 und der damit verbundenen vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit sei mit Blick auf die Aktenlage zum weiteren Heilverlauf davon auszugehen, dass sich an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 23. April 2019 nichts geändert habe.
22
5.2. Der Beschwerdeführer macht zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung des Dr. med. C.________ vom 23. April 2019 geltend. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf den Bericht des behandelnden Dr. med. F.________, vom 16. Juli 2020 und den Bericht der Klinik D.________ vom 3. Oktober 2019 zur beruflichen Grundabklärung. Das kantonale Gericht hat sich mit diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ im angefochtenen Urteil eingehend auseinander gesetzt. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage schloss es auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zu den unfallbedingten Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aus.
23
5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Dass ihm die angestammte, körperlich belastende Tätigkeit als Gärtner-Vorarbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist, steht fest und ist unbestritten. Insbesondere vermag er sich mit Blick auf die massgebende Aktenlage (E. 2.3 f.) auf keine einzige, differenziert begründete, ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit zu berufen, aus welcher sich auch nur geringe Zweifel an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ ergäben. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unbestrittenen (vgl. E. 2.2), im massgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl. E. 2.3) verbleibenden Unfallfolgen die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung (spätestens) ab 1. Mai 2020 zumutbar war (vgl. E. 5.1).
24
 
6.
 
6.1. Nach konstanter, jüngst bestätigter Rechtsprechung gemäss dem auszugsweise zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1 gilt:
25
Gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis; 110 V 273 E. 4b; vgl. Urteil 8C_131/2019 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; vgl. CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16 ATSG).
26
Das Bundesgericht lehnte es mit Blick auf die am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geübte Kritik ausdrücklich ab, die zitierte Rechtsprechung zu ändern.
27
6.2. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht hat sich mit den bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwänden gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eingehend auseinander gesetzt. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (1. Mai 2020) erst 56 alt und damit praxisgemäss noch nicht im "vorgerückten Alter" im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV gewesen (vgl. Urteil 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.3 mit Hinweis). Auch die fehlende Berufsbildung sowie die schlechten Deutsch- und Computerkenntnisse seien auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts des breiten Fächers verschiedenster offenstehender Stellenangebote kein Hinderungsgrund, die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.1 hievor) erwerblich zu verwerten. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, indem die Vorinstanz trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils auf genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen habe, genügen seine Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen; SVR 2019 UV Nr. 13 S. 51, 8C_819/2017 E. 2; Urteil 8C_758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.5). Das umfangreiche Zitat aus dem Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) von G.________, Dr. H.________, Dr. I.________ und Dr. J.________ (vgl. dazu das auszugsweise zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 8.1 und 8.1.2) ändert nichts daran (vgl. E. 6.1 hievor).
28
6.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist das Zumutbarkeitsprofil der ihm verbleibenden Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.1) nicht derart eingeschränkt, dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch unrealistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen würden. Dies erhellt bereits aus der Tatsache, dass er noch anlässlich der beruflichen Grundabklärung in der Klinik D.________ vom 5. September bis 2. Oktober 2019 von einer Rückkehr an seinen angestammten - körperlich belastenden und daher offensichtlich nicht mehr zumutbaren - Arbeitsplatz als Gärtner-Vorarbeiter ausging. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vermochte er halbtags zu verrichten, wobei er seine körperliche Leistungsfähigkeit leicht unterschätzte. Immerhin zeigten die Ergebnisse der beruflichen Grundabklärung, dass der Beschwerdeführer feinhandwerkliche Arbeiten in guter Qualität erbringen kann und sich dabei durch eine schnelle und präzise Arbeitsweise auszeichnet. Angesichts dieser Ausgangslage ist mit Blick auf das feststehende Zumutbarkeitsprofil (E. 5.1) und den praxisgemäss ausschlaggebenden Referenzpunkt des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes (E. 6.1) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Beschwerdegegnerin auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schloss.
29
7.
30
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und der dabei zu berücksichtigende Jahresverdienst von Fr. 71'435.-, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 an der angestammten Arbeitsstelle mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), sind unbestritten. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber das hypothetische Einkommen, welches der Beschwerdeführer 2020 trotz seiner Gesundheitsschäden zumutbarerweise hätte erzielen können (Invalideneinkommen).
31
7.1. Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht bestimmten das Invalideneinkommen basierend auf den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE). Dabei stützten sie sich auf den Ausgangswert von Fr. 5417.- (Median des monatlichen Bruttolohnes) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile "TOTAL", Männer, Kompetenzniveau 1) der LSE 2018. Unter Gewährung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges im Sinne von BGE 126 V 75 von 5 % ermittelten sie eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 9 %, weshalb sie einen Rentenanspruch mangels eines ausreichenden Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1 UVG) verneinten.
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7.2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie nur einen Leidensabzug von 5 % berücksichtigt habe. Die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen erforderten gesamthaft einen Abzug von 15 %.
33
7.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).
34
7.2.2. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.5 i.f., zur Publikation vorgesehen). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 3.1.2 i.f.; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 2.2.1; Urteil 8C_707/2019 vom 2. März 2020 E. 1 i.f.).
35
7.2.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils sind im Wesentlichen seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2019 bekannt (vgl. E. 5.1 hievor). Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten (auf Leitern und/oder Gerüsten, mit repetitivem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, mit Schlägen und/oder Vibrationen für das Becken). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bereits bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz seien starke Schmerzen aufgetreten, steht fest, dass die Eingliederungsfachleute den beruflichen Wiedereinstieg laut den Ergebnissen der beruflichen Grundabklärung befürworteten und dabei auch von einer behutsamen Steigerung des Pensums ausgingen. Dass aus medizinischen Gründen vom Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 23. April 2019 abzuweichen wäre, macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich. Ebensowenig findet sich im Bericht zur beruflichen Grundabklärung der Klinik D.________ vom 1. Oktober 2019 eine Stütze dafür, dass der Beschwerdeführer infolge eines häufigeren Blasenentleerungsdranges auf einen erhöhten Pausenbedarf angewiesen sei. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bei der gesamthaften Schätzung des leidensbedingten Tabellenlohnabzuges auf 5 % ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten.
36
7.3. Hinsichtlich der in grundsätzlicher Weise unter anderem gestützt auf das Rechtsgutachten geübten Kritik an der Verwendung der Medianwerte der LSE-Tabellenlöhne (vgl. dazu auch Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 8, zur Publikation vorgesehen) bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG hat das Bundesgericht jüngst eine Änderung der Rechtsprechung abgelehnt (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9, zur Publikation vorgesehen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
37
7.4. Sind demnach die gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens erhobenen Einwände unbegründet, bleibt es bei der mit angefochtenem Urteil bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG).
38
8.
39
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
40
Demnach erkennt das Bundesgericht:
41
1.
42
Die Beschwerde wird abgewiesen.
43
2.
44
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
45
3.
46
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
47
Luzern, 14. April 2022
48
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
49
des Schweizerischen Bundesgerichts
50
Der Präsident: Wirthlin
51
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
52
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